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Staatsgrenze Österreich - Ungarn (Untersuchung von Vorfällen) - Künd.

· Vertrag – Ungarn · BGBl. Nr. 26/1996 · in Kraft seit 1996-01-19

19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Bundesgesetz (BGBl. Nr. 26/1996) ist die formelle Kündigung des österreichisch-ungarischen Grenzvertragsabkommens von 1964 (BGBl. Nr. 73/1965). Gemäß dem im Text ausdrücklich festgehaltenen Art. 12 Abs. 2 des Vertrages ist das gekündigte Abkommen bereits am 14. Juni 1996 außer Kraft getreten. Das Kündigungsgesetz hat damit seine einzige Funktion vollständig und endgültig erfüllt; es ist vollständig obsolet. Auch der Vertragsinhalt – Grenzvorfall-Verfahren mit der damaligen Ungarischen Volksrepublik – hat durch EU-Beitritt Ungarns (2004) und Schengen (2007) jede sachliche Grundlage verloren.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kündigung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze StF: BGBl. Nr. 26/1996 idF BGBl. Nr. 44/1996 (DFB) (NR: GP XIX RV 168 AB 340 S. 52. BR: AB 5096 S. 605.) Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde wurde am 14. Dezember 1995 übergeben; das Abkommen tritt gemäß Kapitel IV Art. 12 Abs. 2 mit 14. Juni 1996 außer Kraft. 06.03.2023 10001422 NOR11001436 N1199653268J

Art. 1 ↗ RIS

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich den am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze *1) gemäß seinem Artikel 12 Absatz 2 für gekündigt. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 73/1965 idF BGBl. Nr. 564/1982

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz