Privilegien und Immunitäten - Sekretariat des Wassenaar Arrangements
· V · BGBl. Nr. 661/1996 · in Kraft seit 1996-11-30
12/02 Privilegien, Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Wassenaar Arrangement ist das zentrale multilaterale Exportkontrollregime für konventionelle Rüstungsgüter und Dual-Use-Technologien und bleibt aktiv. Österreich als Teilnehmer muss das Sekretariat und die Delegationen funktionsfähig halten; Immunitätsregelungen sind für den Betrieb internationaler Organisationen in Wien sachlich notwendig. Besonders positiv: § 3 enthält eine automatische Sunset-Klausel, sodass die Verordnung mit Beendigung des Arrangements von selbst außer Kraft tritt – ein verhältnismäßiges Instrument ohne Übermaß.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Den ausländischen Delegationen, die am Informationsaustausch über den Export von konventionellen Waffen und doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien (Wassenaar Arrangement) teilnehmen, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Dem Sekretariat und den Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar Arrangements werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen und ihren vergleichbaren Bediensteten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Diese Verordnung tritt mit der endgültigen Beendigung des Informationsaustauschs im Rahmen des Wassenaar Arrangements außer Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz