Vorrechte und Befreiungen (NATO)
· Vertrag – NATO · BGBl. Nr. 870/1995 · in Kraft seit 1995-12-17
19/10 Friedenssicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Vorrechte- und Befreiungsabkommen mit der NATO (BGBl. 869/1995-Parallelstück, in Kraft 17.12.1995) ist sachlich und zeitlich auf die IFOR-Mission und den damit verbundenen Transit durch österreichisches Staatsgebiet beschränkt. Mit dem Ende von IFOR im Dezember 1996 und der Ablösung durch SFOR erlosch der Anwendungsbereich dieses Abkommens vollständig. Anlage 1 (Kriegsmaterialliste) hat gleichfalls keine operative Funktion mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Das Abkommen tritt mit 17. Dezember 1995 in Kraft.
Art. 1 — Hochachtungsvoll ↗ RIS
(Übersetzung) Brüssel, am 15. Dezember 1995 Sehr geehrter Herr Botschafter! Um die Voraussetzungen für adäquate Transitvorkehrungen herzustellen, habe ich die Ehre, im Namen der NATO folgende Bestimmungen vorzuschlagen, die, ihre Zustimmung vorausgesetzt, für die Österreichische Bundesregierung und die NATO verbindlich sind. In Anbetracht dessen, daß die NATO eine vorsorgende Planung in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen betreibt, um die Durchführung eines Friedensplanes in Bosnien und Herzegowina und/oder um einen möglichen Rückzug von UN-Truppen aus dem früheren Jugoslawien zu unterstützen und daß sie von den Vereinten Nationen ersucht werden könnte einen derartigen Einsatz durchzuführen; In Anbetracht der Notwendigkeit adäquater Vorkehrungen für den Transit zur Durchführung/Umsetzung dieses Einsatzes; Weiters in Anbetracht dessen, daß dieser Einsatz im Rahmen von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen basierend auf Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen durchgeführt wird; 1. Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens kommt den nachstehenden Ausdrücken folgende Bedeutung zu: 2. Der NATO werden folgende Vorrechte und Befreiungen gewährt, wobei diese
Anl. 1 ↗ RIS
Beilage C (Privilegien) Liste des gemäß dem österreichischen Kriegsmaterialgesetz zu behandelnden Kriegsmaterials *) I. Waffen, Munition und Geräte II. Kriegslandfahrzeuge III. Kriegsluftfahrzeuge IV. Kriegswasserfahrzeuge V. Maschinen und Anlagen Maschinen und Anlagen, die auschließlich (Anm.: richtig: ausschließlich) zur Erzeugung von Kriegsmaterial geeignet sind. ________________ *) BGBl. Nr. 540/1977, 624/1977
KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz