Transit zum Zweck des multinationalen Friedenseinsatzes in Bosnien (IFOR)
· Vertrag – NATO · BGBl. Nr. 869/1995 · in Kraft seit 1995-12-17
19/10 Friedenssicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Transitabkommen mit der NATO (BGBl. Nr. 869/1995) wurde ausschließlich und ausdrücklich für den multinationalen Friedenseinsatz IFOR in Bosnien-Herzegowina abgeschlossen, der auf dem Dayton-Abkommen vom Dezember 1995 basierte. IFOR wurde bereits am 20. Dezember 1996 durch SFOR abgelöst; der Einsatzzweck dieses Abkommens ist seit fast 30 Jahren vollständig erledigt. Es entfaltet keinerlei operative Wirkung mehr und ist rückstandslos obsolet.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Transit zum Zweck des multinationalen Friedenseinsatzes in Bosnien (IFOR) BGBl. Nr. 869/1995 17.12.1995 Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der NATO über den Transit zum Zweck des multinationalen Friedenseinsatzes in Bosnien (IFOR) StF: BGBl. Nr. 869/1995 Das Abkommen tritt mit 17. Dezember 1995 in Kraft.
Art. 1 — Hochachtungsvoll ↗ RIS
(Übersetzung) Brüssel, am 14. Dezember 1995 Sehr geehrter Herr Botschafter! Um die Voraussetzungen für adäquate Transitvorkehrungen herzustellen, habe ich die Ehre, im Namen der NATO folgende Bestimmungen vorzuschlagen, die – ihre Zustimmung vorausgesetzt – für die Österreichische Bundesregierung und die NATO verbindlich sind: In Anbetracht dessen, daß die NATO eine vorsorgende Planung in Abstimmung mit den Vereinten Nationen betreibt, um die Durchführung eines Friedensplanes in Bosnien und Herzegowina und/oder um einen möglichen Rückzug von UN-Truppen aus dem früheren Jugoslawien zu unterstützen und daß sie von den Vereinten Nationen ersucht werden könnte, einen derartigen Einsatz durchzuführen; In Anbetracht der Notwendigkeit angemessener Vorkehrungen für den Transit zur Durchführung/Umsetzung dieses Einsatzes; Weiters in Anbetracht dessen, daß dieser Einsatz im Rahmen von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen auf der Grundlage des Kapitels VII der Satzung der Vereinten Nationen durchgeführt wird; 1. Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens kommt den nachstehenden Ausdrücken folgende Bedeutung zu: 2. Die Österreichische Bundesregierung erlaubt den ungehinderte
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz