Deregulierung, aber richtig

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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)

· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 421/1995 · in Kraft seit 1995-08-01

19/17 Gebietskörperschaften · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
73Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das bilaterale Rahmenabkommen mit Italien (Wien, 27. Jänner 1993; BGBl. 388/1995 [Inkraft 1. August 1995]) schafft die völkerrechtliche Grundlage für grenzüberschreitende Kooperation zwischen Gebietskörperschaften beiderseits der Alpen-Grenze (Tirol/Südtirol/Trentino sowie andere Grenzregionen). Es beruht auf dem Madrider Rahmenübereinkommen des Europarats (BGBl. 52/1983) und ist durch EU-Strukturfondsrecht (EVTZ-VO 1082/2006) nicht verdrängt, sondern komplementär dazu. Die Vereinbarung belastet individuelle Freiheiten praktisch nicht, da sie ausschließlich staatliche Kooperationsrahmen regelt; sie ist weiterhin aktiv genutzter Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Projekte.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern, indem sie die betreffenden Initiativen, die von den im folgenden Artikel 2 angeführten Körperschaften ergriffen werden, unterstützen.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Befugnisse, die das innerstaatliche Recht jedes der Vertragsstaaten den Körperschaften gemäß Artikel 2 einräumt.

Art. 4 ↗ RIS

Artikel 4 (1) Unbeschadet der Zuständigkeiten, welche die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten jeweils Gebietskörperschaften einräumen, sind folgende Bereiche zu nennen, die derzeit Gegenstand von Vereinbarungen der in Artikel 2 genannten Gebietskörperschaften sein können: (2) Die Vertragsstaaten werden das Einvernehmen über die allenfalls zu treffenden Veranlassungen zur Erweiterung der vorgenannten Liste herstellen, wobei sie Entwicklungen, die im innerstaatlichen Bereich eintreten könnten, Rechnung tragen werden.

Art. 5 ↗ RIS

Artikel 5 (1) Die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluß von Vereinbarungen im Sinne dieses Abkommens, deren Abschluß selbst und die Beendigung ihrer Wirksamkeit erfolgen im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes der Vertragsstaaten. (2) Vereinbarungen, die auf der Grundlage dieses Abkommens abgeschlossen werden, können ausschließlich eine Haftung der vertragschließenden Körperschaften nach sich ziehen und zu keinen finanziellen Belastungen des italienischen Staatshaushalts und des österreichischen Bundeshaushalts, sei es in direkter oder indirekter Form, führen.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz