Deregulierung, aber richtig

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Einsparung von Energie (Bund – Länder)

· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. Nr. 388/1995 · in Kraft seit 1995-06-15

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2010/31/EU (EPBD, neugefasst durch 2024/1275/EU) zu Gebäudeenergieeffizienz; Ökodesign-VO (EU) 2016/426 und Folgeverordnungen zu Heizgeräten; Energieverbrauchskennzeichnungs-VO (EU) 2017/1369 zu Haushaltsgeräten; Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (neugefasst durch 2023/1791/EU); EU-Delegierte Verordnungen zum Ökodesign.

Begründung

Die Art. 15a B-VG-Vereinbarung von 1995 (BGBl. 388/1995) wurde durch EU-Recht flächendeckend verdrängt: Gebäudewärmeschutz durch die EPBD-Richtlinien und die OIB-Richtlinien, Kleinfeuerungswirkungsgrade durch EU-Ökodesign-Verordnungen, Haushaltsgerätekennzeichnung durch die Energieverbrauchskennzeichnungs-VO 2017/1369, individuelle Heizkostenabrechnung durch die Energieeffizienz-Richtlinie 2023/1791/EU. Die technischen Mindestwerte in Art. 3 und Art. 6 (k-Werte und Wirkungsgradformeln von 1995) sind dreißig Jahre veraltet und von der Praxis längst überholt. Art. 15 sah Nachverhandlungen binnen fünf Jahren vor — diese hätten bis 2000 stattfinden sollen; sie sind unterblieben. Die Vereinbarung ist materiell vollständig durch übergeordnetes EU-Recht sowie moderne österreichische Umsetzungsgesetze ersetzt worden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 3 — Mindestanforderungen ↗ RIS

Artikel 3 Mindestanforderungen (1) Die nachstehend genannten Bauteile werden folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen haben. Die Bestimmung des jeweiligen k-Wertes hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen: (2) Die Mindestanforderungen werden für Neu- und Zubauten sowie auch für den Ersatz oder erstmaligen Einbau von Bauteilen in bestehenden Gebäuden zu gelten haben. (3) Ausgehend von den flächenspezifisch auf ungestörte Bauteile bezogenen Mindestanforderungen wird durch entsprechende Planung und Bauausführung der Einfluß von konstruktiven und geometrischen Wärmebrücken gering zu halten sein. (4) Anstelle dieser Mindestvoraussetzungen kann der Nachweis vorgesehen werden, daß durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Gebäude oder ein Gebäudeteil höchstens jene Transmissionswärmeverluste durch die Gebäudehülle oder höchstens jenen Heizwärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung der im Abs. 1 festgelegten Anforderungen gegeben wäre. Der Nachweis hat durch festgelegte Verfahren gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen, wobei zur Begrenzung des Energieverbrauches maximal zulässige thermische Kennwerte bzw. energetische Kennzahlen diesem Verfahren zugrunde gelegt werden können

Art. 6 — Artikel 6 ↗ RIS

Artikel 6 Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen (1) Es wird vorzusehen sein, daß Kleinfeuerungen in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende Wirkungsgrade aufweisen. Wirkungsgrad im Sinne dieser Vereinbarung ist das Verhältnis von Nutzenergiewert zum Aufwandenergiewert angegeben in Prozent. (2) Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde (3) Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter (4) Kleinfeuerungen als Zentralheizungsgeräte Heizkesseltyp Wirkungsgrad bei Nennlast Wirkungsgrad bei Teillast 30% Pn Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels (in °C) Formel der Wir-kungsgradanforder-ung (in %) Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels (in °C) Formel der Wir-kungsgradanforder-ung (in %) Zentralheizgeräte 70 ≥ 84 + 2 log Pn ≥ 50 ≥ 80 + 3 log Pn Niedertemperatur- Zentralheizgeräte *) 70 ≥ 87,5 + 1,5 log Pn 40 ≥ 87,5 + 1,5 log Pn Brennwertgeräte 70 ≥ 91 + 1 log Pn 30 **) ≥ 97 + log Pn Pn ... Nennwärmeleistung in kW *) Einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe **) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur) Bei Gaszentralheizgeräten sind vorzugsweise Brennwer

Art. 12 — ABSCHNITT VII ↗ RIS

ABSCHNITT VII Kennzeichnung und Beschreibung des Energieverbrauches bei Haushaltsgeräten Artikel 12 (1) Haushaltsgeräte im Sinne dieser Vereinbarung sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen mit elektrischer Energie betrieben werden. (2) Um sicherzustellen, daß die Betreiber von Haushaltsgeräten über jene Informationen verfügen, die es ihnen erlauben, auf einen möglichst geringen Energieverbrauch zu achten, werden jene Haushaltsgeräte zu bezeichnen sein, die nur zusammen mit einer Erklärung und einer Kennzeichnung am Gerät über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen. (3) Um einen Vergleich gleichartiger Haushaltsgeräte hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, wird festzulegen sein, in welcher Form und in welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen Haushaltsgeräte, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gesetzt werden dürfen, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei wird

Art. 14 — ABSCHNITT IX ↗ RIS

ABSCHNITT IX Schlußbestimmungen Artikel 14 Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, BGBl. Nr. 351/1980, außer Kraft. 12.02.2025 10001391 NOR12015461 N1199548547J

Art. 15 — Durchführung der Vereinbarung ↗ RIS

Artikel 15 Durchführung der Vereinbarung Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften sollen längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen werden. Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die in Durchführung aller Abschnitte ergangenen Regelungen laufend auf ihre Übereinstimmung mit dem neuesten Stand der Technik sowie dem energieökonomischen Standard überprüfen und gegebenenfalls die zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen treffen und innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung wiederum Verhandlungen aufnehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik, mittels weiterer akkordierter Schritte, in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können. 12.02.2025 10001391 NOR12015462 N1199548548J

KI-Analyse · 2026-07-30 · 19 §§ im Datensatz