Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. Nr. 290/1995 · in Kraft seit 1995-04-29

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung des Bundeskanzlers (BGBl. 290/1995) veröffentlichte lediglich den Rechtssatz eines VfGH-Erkenntnisses vom 9. März 1995 zur Bundeskompetenz für den 'Klinischen Mehraufwand' gemäß § 56 Abs. 4 VfGG. Die Publikationspflicht wurde mit der Kundmachung selbst vollständig erfüllt; seitdem hat das Dokument keine eigene normative Wirkung mehr. Es handelt sich um ein historisches Archivdokument ohne operative Regelungsfunktion, das aus dem aktiven Rechtsbestand gestrichen werden sollte.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung, wie die Höhe des vom Bund den Ländern und Gemeinden zu ersetzenden „Klinischen Mehraufwandes“ zu ermitteln ist StF: BGBl. Nr. 290/1995 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 9. März 1995, K II-1/94-21, – dem Bundeskanzler zugestellt am 11. April 1995 – zusammengefaßt hat: e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 09.11.2022 10001385 NOR11001396 N1199547552J

Art. 1 ↗ RIS

„In die Zuständigkeit des Bundes fällt es gemäß § 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, zu regeln, wie die Höhe des vom Bund den Ländern und Gemeinden zu ersetzenden,Klinischen Mehraufwande' (Anm.: richtig:,Klinischen Mehraufwandes') zu ermitteln ist. Der,Klinische Mehraufwand' besteht aus jenen Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung sowie beim Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten daraus ergeben, daß die Krankenanstalten zugleich der Lehre und Forschung an Medizinischen Fakultäten dienen.“ BGBl. Nr. 85/1953 09.11.2022 10001385 NOR12015398 N1199547553J

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz