Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 159/1995 · in Kraft seit 1995-03-08
19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung betrifft den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über an Verfahren vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte und dem EGMR teilnehmende Personen (BGBl. Nr. 490/1981). Die Europäische Kommission für Menschenrechte wurde mit Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls zur EMRK am 1. November 1998 aufgelöst; das dem Übereinkommen zugrundeliegende Verfahrenssystem existiert seither nicht mehr. Die gelisteten Staatenratifikationen beziehen sich auf einen historisch überholten institutionellen Rahmen; die Kundmachung ist als operative Rechtsquelle gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen StF: BGBl. Nr. 159/1995 18.08.2025 10001379 NOR11001390 N1199546626J
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden zum Europäischen Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBl. Nr. 490/1981) hinterlegt: Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde: Dänemark 7. März 1984 Finnland 27. Februar 1991 Frankreich 27. Februar 1984 Liechtenstein 26. Jänner 1984 San Marino 22. März 1989 Slowenien 27. Mai 1994 Spanien 23. Juni 1989 Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben: Frankreich: Liechtenstein: Die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 lit. a finden auf Staatsangehörige von Liechtenstein keine Anwendung. Spanien: Die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 finden auf die eigenen Staatsangehörigen keine Anwendung. Ratifikationsurkunde 18.08.2025 10001379 NOR12015380 N1199546627J
KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz