Ernennung von Bundesbeamten
· Entschl. d. BPräs. · BGBl. Nr. 54/1995 · in Kraft seit 1995-01-01
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Entschließung des Bundespräsidenten ist verfassungsrechtlich zwingend erforderlich: Art. 65 und 66 B-VG weisen dem Bundespräsidenten das Ernennungsrecht für Bundesbeamte zu und erlauben ausdrücklich dessen Delegation an die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung. Ohne eine solche Delegationsentschließung könnten die Ressortminister keine Beamten ernennen. Die zuletzt 2018 aktualisierte Entschließung ist operativ aktiv und erfüllt eine genuine verfassungsrechtliche Funktion; sie schafft keine Bürokratie, sondern ermöglicht das verfassungskonforme Funktionieren der Bundesverwaltung.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel II ↗ RIS
Artikel II Auf Grund des Art. 125 Abs. 1 B-VG ermächtige ich bis auf Widerruf den Präsidenten des Rechnungshofes, unbeschadet des diesem schon nach Art. 125 Abs. 2 B-VG zustehenden Rechtes zur Ernennung von Hilfskräften, die Beamten des Rechnungshofes auf die im Art. I Abs. 1 Z 1 und 8 umschriebenen Planstellen zu ernennen. 20.10.2021 10001378 NOR12015377 N1199545740J
Art. 3 — Artikel III ↗ RIS
Artikel III Auf Grund des Art. 148h Abs. 1 B-VG ermächtige ich bis auf Widerruf den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, Beamte der Volksanwaltschaft auf die im Art. I Abs. 1 Z 1 und 8 umschriebenen Planstellen zu ernennen. 20.10.2021 10001378 NOR12015378 N1199545741J
Art. 1 — Artikel I ↗ RIS
Artikel I (1) Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG übertrage ich bis auf Widerruf den Mitgliedern der Bundesregierung das Recht, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte auf folgende Planstellen zu ernennen: (2) Ferner ermächtige ich die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung, das Recht zur Ernennung auf folgende Planstellen an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz zu übertragen: (3) Die von den Mitgliedern der Bundesregierung mit der Ernennung betrauten Stellen haben die Ernennung im Namen des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung vorzunehmen. (________________ Anm. 1: Die zweite Anweisung der Novelle BGBl. II Nr. 245/2018 lautet „Art. I Abs. 1 Z 4 lit. b und c lautet: „4. ...“.“ Gemeint war wohl: „Art. I Abs. 1 Z 4 lautet: „4. ...“.“) 20.10.2021 10001378 NOR40207637
KI-Analyse · 2026-07-15 · 5 §§ im Datensatz