Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 827 (1993)
· K · BGBl. Nr. 37/1995 · in Kraft seit 1995-01-11
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlicht UN-Sicherheitsratsresolution 827 (1993) samt dem Statut des ICTY. Wie bei Resolution 808 (10001376) gilt: das ICTY hat seinen Auftrag erfüllt und seine Tätigkeit 2017 beendet; das Statut ist gegenstandslos. Österreichs Pflichten nach dem Völkerrecht ergeben sich unmittelbar aus der UN-Charta (Kapitel VII), nicht aus dieser Verlautbarung. Die Kundmachung ist eine historische Archivquelle ohne operative Rechtswirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 827 (1993) BGBl. Nr. 37/1995 11.01.1995 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Resolution 827 (1993) verabschiedet auf der 3217. Sitzung des Sicherheitsrats am 25. Mai 1993 StF: BGBl. Nr. 37/1995
Art. 1 — RESOLUTION 827 (1993) ↗ RIS
(Übersetzung) RESOLUTION 827 (1993) VERABSCHIEDET AUF DER 3217. SITZUNG DES SICHERHEITSRATS AM 25. MAI 1993 DER SICHERHEITSRAT, IN BEKRÄFTIGUNG seiner Resolution 713 (1991) *) vom 25. September 1991 und aller darauffolgenden einschlägigen Resolutionen, NACH BEHANDLUNG des Berichts des Generalsekretärs (S/25704 mit Add. 1) gemäß Ziffer 2 der Resolution 808 (1993) **), MIT DEM ERNEUTEN AUSDRUCK seiner großen Beunruhigung über die fortgesetzten Berichte über weitverbreitete und flagrante Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien und insbesondere in der Republik Bosnien und Herzegowina, so auch über Berichte über massenhafte Tötungen, die massive, organisierte und systematische Internierung und Vergewaltigung von Frauen, und über die Fortsetzung der Praxis der „ethnischen Säuberung“, namentlich auch mit dem Ziel, Gebiet zu erwerben beziehungsweise zu halten, FESTSTELLEND, daß diese Situation auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, ENTSCHLOSSEN, diesen Verbrechen ein Ende zu setzen und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Personen, die dafür verantwortlichen sind, vor Gericht zu bringen,
Anl. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Anlage [zum Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (S/25704) gemäß Ziffer 2 der Resolution 808 (1993)] Statut des Internationalen Gerichts Das vom Sicherheitsrat auf Grund des Kapitels VII der Satzung der Vereinten Nationen eingesetzte Internationale Gericht zur Verfolgung von Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangen wurden (im folgenden als „Internationales Gericht“ bezeichnet), nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Statuts wahr. Artikel 1 Zuständigkeit des Internationalen Gerichts Das Internationale Gericht ist befugt, Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangen wurden, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Statuts zu verfolgen. Artikel 2 Schwere Verletzungen der Genfer Abkommen von 1949 Das Internationale Gericht ist befugt, Personen zu verfolgen, die schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 begehen oder anordnen, nämlich die folgenden Handlungen gegen Personen oder Sachen, die auf Grund des ents
KI-Analyse · 2026-07-28 · 3 §§ im Datensatz