Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 808 (1993)
· K · BGBl. Nr. 36/1995 · in Kraft seit 1995-01-11
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gibt die UN-Sicherheitsratsresolution 808 (1993) wieder, die zur Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) aufrief. Das ICTY hat seine Arbeit am 31. Dezember 2017 formal abgeschlossen; Restaufgaben wurden auf den International Residual Mechanism for Criminal Tribunals (IRMCT) übertragen. Die Resolution ist historisch erledigt. Österreichs völkerrechtliche Bindungen leiten sich unmittelbar aus der UN-Charta ab und nicht aus dieser innerstaatlichen Verlautbarung; die Kundmachung hat keine eigenständige operative Rechtswirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 808 (1993) BGBl. Nr. 36/1995 11.01.1995 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Resolution 808 (1993) verabschiedet auf der 3175. Sitzung des Sicherheitsrats am 22. Februar 1993 StF: BGBl. Nr. 36/1995
Art. 1 — RESOLUTION 808 (1993) ↗ RIS
(Übersetzung) RESOLUTION 808 (1993) VERABSCHIEDET AUF DER 3175. SITZUNG DES SICHERHEITSRATS AM 22. FEBRUAR 1993 DER SICHERHEITSRAT, IN BEKRÄFTIGUNG seiner Resolution 713 (1991) *) vom 25. September 1991 und aller danach verabschiedeten einschlägigen Resolutionen, UNTER HINWEIS auf Ziffer 10 seiner Resolution 764 (1992) vom 13. Juli 1992, in der er bekräftigte, daß alle Parteien gehalten sind, ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht, insbesondere den Genfer Abkommen vom 12. August 1949, nachzukommen und daß Personen, die schwere Verstöße gegen diese Abkommen begehen oder anordnen beziehungsweise befehlen, dafür persönlich verantwortlich sind, SOWIE UNTER HINWEIS auf seine Resolution 771 (1992) vom 13. August 1992, in der er unter anderem verlangte, daß alle Parteien und anderen Beteiligten im ehemaligen Jugoslawien und alle Streitkräfte in Bosnien und Herzegowina alle Verletzungen des humanitären Völkerrechts sofort beenden und unterlassen, FERNER UNTER HINWEIS auf seine Resolution 780 (1992) vom 6. Oktober 1992, in der er den Generalsekretär ersuchte, dringend eine unparteiische Sachverständigenkommission einzusetzen mit dem Auftrag, die gemäß den Resolutionen 771 (1
KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz