VfGH-Aufhebung eines Erlasses
· K · BGBl. Nr. 954/1994 · in Kraft seit 1994-12-07
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung dokumentiert lediglich die Aufhebung eines Finanzministeriumserlasses von 1980 durch den VfGH im Jahr 1993. Der Erlass ist seit seiner Aufhebung nicht mehr anzuwenden; die Kundmachung hat keine eigenständige Rechtswirkung, sondern ist eine rein administrative Verlautbarung eines bereits vollzogenen Vorgangs. Sie kann ersatzlos aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
VfGH-Aufhebung eines Erlasses BGBl. Nr. 954/1994 07.12.1994 Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Aufhebung eines Erlasses durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. Nr. 954/1994
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat den Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 22. Oktober 1980 betreffend gesellschaftliche und gesellige Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes als Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung Nr. 266, mit Erkenntnis vom 15. März 1993, Z V 94/92-6, als gesetzwidrig aufgehoben. Der Erlaß ist daher nicht mehr anzuwenden.
KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz