Deregulierung, aber richtig

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Stellungnahmen im Rahmen der Rechtssetzung der Europäischen Union

· BG · BGBl. Nr. 661/1994 · in Kraft seit 1994-08-24

14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
22Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz verleiht zwei privilegierten Körperschaften des Korporatismus — dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern — ein exklusives Informations- und Stellungnahmerecht im EU-Rechtssetzungsverfahren, das allen anderen Wirtschaftsakteuren, Bürgerrechtsorganisationen und zivilgesellschaftlichen Gruppen verweigert wird. Es institutionalisiert damit Sozialpartnerschaft auf Kosten der Gleichbehandlung und verstärkt die Marktmacht organisierter Interessengruppen gegenüber dem allgemeinen Marktgeschehen. Die demokratische Kontrolle des EU-Rechtssetzungsverfahrens ist durch Art. 23e B-VG und die parlamentarischen Ausschüsse bereits abgedeckt; ein Sondergesetz für zwei Lobbyverbände ist weder erforderlich noch verhältnismäßig.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Entbehrliche StaatsstelleReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihnen insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben. Gesetzesentwurf 19.02.2024 10001351 NOR12015066 N1199440547J

KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz