Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)
· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. Nr. 570/1994 · in Kraft seit 1994-08-10
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Vereinbarung hat einen legitimen Kern: die länderübergreifende Koordination des Nationalparks Hohe Tauern ist ein echtes öffentliches Gut, das eine bundesstaatliche Abstimmungsstruktur rechtfertigt. Die dreistufige Verwaltungsarchitektur (Nationalparkrat → Nationalparkdirektorium → Sekretariat als eigener Verein) ist jedoch unverhältnismäßig bürokratisch; das Einstimmigkeitsprinzip in Art. IV blockiert Entscheidungen und schafft gegenseitige Vetorechte. Eine schlanke Koordinationsvereinbarung mit direkter Zusammenarbeit der Nationalparkverwaltungen ohne eigenständigen Verein als Sekretariat würde denselben Zweck mit erheblich geringerem Verwaltungsaufwand erfüllen.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 — Nationalparkrat ↗ RIS
Artikel II Nationalparkrat (1) Zur Sicherung des Schutzes und einer koordinierten Entwicklung des Nationalparks Hohe Tauern und seiner einheitlichen Darstellung nach außen, richten die Vertragsparteien den Nationalparkrat für den Nationalpark Hohe Tauern – im folgenden kurz „Nationalparkrat“ genannt – ein. (2) Der Nationalparkrat besteht aus dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie als Vertreter des Bundes und den in den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol jeweils mit den Angelegenheiten des Nationalparks Hohe Tauern betrauten Mitgliedern der Landesregierung als Vertreter der Länder. (3) Der Nationalparkrat hat den Nationalpark Hohe Tauern in seiner Gesamtheit nach außen national und international zu repräsentieren. Er hat die Kooperation der Vertragsparteien und die Koordination von Planungen und Maßnahmen sicherzustellen, die im Nationalpark Hohe Tauern landesgrenzenüberschreitende Auswirkungen haben. Es obliegt ihm insbesondere das Hinwirken auf eine harmonisierte Entwicklung der Schutzinhalte, der Förderungsprogramme und der Öffentlichkeitsarbeit, sowie die Abstimmung wissenschaftlicher Projekte. (4) Der Nationalparkrat bedient sich zu seiner Beratung des Nationalparkd
Art. 4 — Beschlüsse ↗ RIS
Artikel IV Beschlüsse (1) Zur Beschlußfähigkeit des Nationalparkrates ist die ordnungsgemäße Einladung und Anwesenheit aller Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung erforderlich. (2) Der Nationalparkrat faßt seine Beschlüsse stimmeneinheitlich. Stimmenthaltungen sind zulässig; zwei Mitglieder müssen aber jedenfalls ausdrücklich zustimmen. Beschlüsse, zu deren Umsetzung Bundesmittel aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung des Vertreters des Bundes. (3) Der Nationalparkrat kann seinen Sitzungen Sachverständige und Vertreter von Einrichtungen zur Beratung oder Auskunftserteilung beiziehen. (4) Der Nationalparkrat bedient sich bei der Umsetzung seiner Beschlüsse des Sekretariats. 20.02.2025 10001350 NOR12014998 N1199439189J
Art. 5 — Nationalparkdirektorium ↗ RIS
Artikel V Nationalparkdirektorium (1) Die Leiter der Nationalparkverwaltungen (Nationalparkdirektoren) in den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol und ein vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu bestellendes Mitglied bilden das Nationalparkdirektorium. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung von der jeweiligen Vertragspartei ein Vertreter zu bestimmen. (2) Dem Nationalparkdirektorium kommen folgende Aufgaben zu: (3) Die Vorsitzführung im Nationalparkdirektorium kommt dem Nationalparkdirektor des im Nationalparkratvorsitz führenden Vertreters des jeweiligen indes zu. Auf die Beschlußfassung des Nationalparkdirektoriums findet Artikel IV Abs. 2 sinngemäß Anwendung. (4) Das Nationalparkdirektorium gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung durch den Nationalparkrat. 20.02.2025 10001350 NOR12014999 N1199439190J
Art. 6 — Sekretariat des Nationalparkrates ↗ RIS
Artikel VI Sekretariat des Nationalparkrates (1) Als Geschäftsstelle des Nationalparkrates wird von den Vertragsparteien der Verein „Sekretariat des Nationalparkrates“ – im folgenden kurz „Sekretariat“ genannt mit dem Sitz in Matrei in Osttirol eingerichtet; dem Verein gehören die Vertragsparteien als Mitglieder an. (2) Das Leitungsorgan des Vereines ist der Nationalparkrat. Die Willensbildung im Verein und die Vertretung nach außen ist im Statut des Vereines in sinngemäßer Anwendung der Artikel III und IV dieser Vereinbarung zu regeln. (3) Dem Sekretariat obliegt insbesondere: (4) Das Sekretariat hat das Nationalparkdirektorium in allen wesentlichen Fragen rechtzeitig zu informieren und zu hören. (5) Im Sekretariat sind die den Nationalpark Hohe Tauern in seiner Gesamtheit betreffenden Informationen, Entwicklungen und Entscheidungen evident zu halten und die wissenschaftliche Forschungstätigkeit über den Nationalpark Hohe Tauern zu dokumentieren. (6) Der Personal- und Verwaltungsaufwand, der sich aus der Besorgung der Geschäfte des Sekretariats ergibt, wird von den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol zu gleichen Teilen getragen. (7) In den Vereinsstatuten ist vorzusehen, daß das S
KI-Analyse · 2026-07-15 · 13 §§ im Datensatz