Errichtung und Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)
· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. Nr. 501/1994 · in Kraft seit 1994-05-21
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Vereinbarung verpflichtet Bund und Land Niederösterreich auf unbestimmte Dauer zur Finanzierung der Donau-Universität Krems, ohne einen Pfad zu finanzieller Eigenständigkeit vorzusehen. Weiterbildung und postgraduale Studien könnten grundsätzlich von privaten Anbietern abgedeckt werden, weshalb eine unbegrenzte öffentliche Finanzierungspflicht schwer zu rechtfertigen ist. Die Vereinbarung von 1994 sollte modernisiert und um klare Ziele zur schrittweisen Kostendeckung durch Studiengebühren und Drittmittel ergänzt werden. Die Beurteilung ist mit Vorbehalt versehen, da die zentralen Finanzierungsartikel im vorliegenden Text keine inhaltlichen Bestimmungen aufweisen.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 — Verpflichtungen der Vertragsparteien ↗ RIS
Artikel II Verpflichtungen der Vertragsparteien Der Bund verpflichtet sich, das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) als eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz zu errichten und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam mit dem Land Niederösterreich zu erhalten. Die Erhaltungsverpflichtung des Bundes umfaßt die Deckung aller dem Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden und die nicht nach Maßgabe dieser Vereinbarung vom Land Niederösterreich zu tragen sind. Das Land Niederösterreich verpflichtet sich, zur Errichtung und zur Erhaltung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beizutragen. 12.02.2025 10001349 NOR12014959 N1199438490J
Art. 5 — Ausweitung des Leistungsangebotes ↗ RIS
Artikel V Ausweitung des Leistungsangebotes Bei einer Ausweitung des Leistungsangebotes des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) und einem daraus resultierenden Mehrbedarf haben sich das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und das Land Niederösterreich vor der Genehmigung bzw. Errichtung der entsprechenden Kurse, Lehrgänge und postgradualen Studien über eine entsprechende Ausweitung der Landesverpflichtung gemäß Art. IV zu einigen. 12.02.2025 10001349 NOR12014962 N1199438493J
Art. 7 — Geltungsdauer ↗ RIS
Artikel VII Geltungsdauer Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens des gemäß Art. I errichteten Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) abgeschlossen. 12.02.2025 10001349 NOR12014964 N1199438495J
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz