Schutz der Opfer des Krieges
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 277/1994 · in Kraft seit 1994-04-15
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von 1994 listet Staaten auf, die 1993 den Genfer Abkommen zum Schutz der Kriegsopfer beigetreten sind. Es handelt sich um eine einmalige Statusmitteilung, die keine fortlaufende Rechtswirkung entfaltet. Der aktuelle Mitgliederstand der Genfer Abkommen wird kontinuierlich über andere Kanäle veröffentlicht; diese historische Einzelmeldung kann ersatzlos entfallen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Schutz der Opfer des Krieges BGBl. Nr. 277/1994 15.04.1994 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges StF: BGBl. Nr. 277/1994
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges (BGBl. Nr. 155/1953, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 212/1993) hinterlegt: Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: Andorra 17. September 1993 Armenien 7. Juni 1993 Aserbaidschan 1. Juni 1993 Estland 18. Jänner 1993 Georgien 14. September 1993 Moldau 24. Mai 1993 Tadschikistan 13. Jänner 1993 Usbekistan 8. Oktober 1993 Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an diese Abkommen gebunden zu erachten: Staaten: mit Wirksamkeit vom: Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 8. September 1991 Slowakei 1. Jänner 1993 Tschechische Republik 1. Jänner 1993
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz