VfGH-Ausspruch, dass Teile des § 11 Abs. 1 Z 32 und des § 170 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz gesetzwidrig waren
· K · BGBl. Nr. 81/1994 · in Kraft seit 1994-01-29
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung dokumentiert eine VfGH-Entscheidung von 1993, mit der Teile der Geschäftsordnung für Gerichte als gesetzwidrig erklärt wurden. Die Entscheidung ist seit Jahrzehnten rechtskräftig und vollzogen. Das Dokument hat keinerlei operative Wirkung mehr und dient nur noch als historischer Nachweis einer längst abgeschlossenen Rechtssache.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Justiz über den Ausspruch der Gesetzwidrigkeit von Teilen des § 11 Abs. 1 Z 32 und des § 170 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. Nr. 81/1994 Gemäß Art. 139 Abs. 5 des B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 15.02.2023 10001329 NOR11001337 N1199432890J
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, G 248/91-7, V 190/91-7, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 30. November 1993, ausgesprochen, daß die im § 11 Abs. 1 Z 32 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo), BGBl. Nr. 264/1951, enthaltene Wortfolge „und Geschäfte, die sich für den Gerichtsvorsteher aus dem Ersuchen um Akteneinsicht ergeben“ sowie der zweite Satz im § 170 Abs. 2 Geo gesetzwidrig waren. 15.02.2023 10001329 NOR12014899 N1199432891J
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz