Deregulierung, aber richtig

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Beitritt Österreichs zur Europäischen Union

· BVG · BGBl. Nr. 744/1994 · in Kraft seit 1994-09-10

10/15 Europäische Integration · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
75Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Beitrittsvertrag zur EU (BGBl. Nr. 45/1995); Vertrag über die Europäische Union (TEU); Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV)

Begründung

Das Bundesverfassungsgesetz (BGBl. Nr. 744/1994) ist die demokratische Legitimationsgrundlage für Österreichs EU-Mitgliedschaft: Es ermächtigt die Verfassungsorgane auf Basis des Volksabstimmungsergebnisses, den Beitrittsvertrag abzuschließen. Als unverzichtbarer Bestandteil der österreichischen Verfassungsordnung kann es nicht abgeschafft werden, ohne die verfassungsrechtliche Grundlage der EU-Mitgliedschaft selbst in Frage zu stellen. Der EU-Binnenmarkt bringt erhebliche Freiheitsgewinne (Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenfreizügigkeit); das BVG bleibt konstitutionell unentbehrlich.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union StF: BGBl. Nr. 744/1994 (NR: GP XVIII RV 1546 AB 1600 S. 164. BR: AB 4786 S. 585.) Auf Grund des Ergebnisses der Volksabstimmung wird kundgemacht: Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation „Austrian Laws“ vorhanden: Federal Constitutional Act on the Accession of Austria to the European Union e-rk3 17.11.2022 10001317 NOR11001325 N1199423712L

Art. 1 — Artikel I ↗ RIS

Artikel I Mit der Zustimmung des Bundesvolkes zu diesem Bundesverfassungsgesetz werden die bundesverfassungsgesetzlich zuständigen Organe ermächtigt, den Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entsprechend dem am 12. April 1994 von der Beitrittskonferenz festgelegten Verhandlungsergebnis abzuschließen. 17.11.2022 10001317 NOR12014878 N1199423713L

Art. 2 — Artikel II ↗ RIS

Artikel II Der Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union darf nur mit Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates hiezu abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 17.11.2022 10001317 NOR12014879 N1199423714L

Art. 3 — Artikel III ↗ RIS

Artikel III Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut. 17.11.2022 10001317 NOR12014880 N1199423715L

KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz