Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 131 Abs. 1 des GSVG verfassungswidrig war

· K · BGBl. Nr. 687/1994 · in Kraft seit 1994-08-27

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung (BGBl. Nr. 687/1994) dokumentiert den VfGH-Ausspruch vom 20. Juni 1994, wonach die geschlechtsdiskriminierende Altersformel „nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte" in § 131 Abs. 1 GSVG verfassungswidrig war. Die beanstandete Wortfolge ist seit 1994 nicht mehr anzuwenden; das GSVG wurde seither grundlegend reformiert, das Frauenpensionsalter schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Das Dokument ist vollständig obsolet und ohne operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge in § 131 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes verfassungswidrig war StF: BGBl. Nr. 687/1994 Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 09.09.2021 10001312 NOR11001320 N1199423338L

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 1994, G 33/93-9 und G 34/93-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 28. Juli 1994, ausgesprochen, daß die Wortfolge „nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte“ in § 131 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der 15. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 750/1988, verfassungswidrig war. 09.09.2021 10001312 NOR12014868 N1199423339L

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz