Deregulierung, aber richtig

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Vertragliche Beziehungen zw. Österreich u. d. Russischen Föderation

· Vertrag – Russische Föderation · BGBl. Nr. 257/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr; 29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen; 29/06 Urheberrecht; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz; 39/03 Doppelbesteuerung; 49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke; 59/07 Kernenergie; 59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen; 59/10 Handelsabkommen; 59/12 Fremdenverkehr; 79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
45Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Notenwechsel (BGBl. Nr. 434/1993) legt als völkerrechtliches Rahmendokument fest, welche zwischen Österreich und der ehemaligen UdSSR abgeschlossenen Verträge mit der Russischen Föderation weiter angewendet werden sollen. Dieses Referenzdokument für Rechtskontinuität in den Bereichen Konsulatwesen, Rechtshilfe, Doppelbesteuerung und Handel erfüllt einen legitimen Staatszweck. Unter dem umfassenden EU-Sanktionsregime gegen Russland (seit 2022) sind viele Vertragsbereiche faktisch suspendiert, doch das Klassifikationsrahmen-Dokument kann nicht einseitig aufgehoben werden; eine formelle Kündigung wäre ein außenpolitischer Akt.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

idF: BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.) Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des Staatsvertrages: Notenwechsel über die vertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und der Russischen Föderation wird genehmigt. Die Mitteilung, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Notenwechsels erfüllt sind, wurde am 9. März 1994 abgegeben; der Notenwechsel ist mit demselben Tag in Kraft getreten.

Art. 1 ↗ RIS

Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Wien, am 15. Juni 1993 Exzellenz, Bei den österreichisch-russischen Expertengesprächen über die vertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und der Russischen Föderation, die am 18. Mai 1992 in Wien und am 9./10. Dezember 1992 in Moskau stattgefunden haben, wurden die zwischen Österreich und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge im Hinblick auf ihre Weiteranwendung zwischen Österreich und der Russischen Föderation erörtert und dabei in folgende Gruppen eingeteilt: Gruppe I Verträge, die weiter angewendet werden sollen: „(1) Im Sinne des genannten Abkommens sind unter zuständigen Behörden zu verstehen: Von österreichischer Seite: das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Von russischer Seite: „Das Ministerium für Verkehr der Russischen Föderation”; Gruppe II weiter angewendet werden sollen: Gruppe III angewendet werden sollen: Gruppe IV In den in den Gruppen I, II und III angeführten Verträgen sind die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken” oder „UdSSR” bzw. „sowjetisch” als „Russische Föderation” bzw. „russisch” zu lesen. Die in

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz