Sonderregelung – Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten
· BG · BGBl. Nr. 818/1993 · in Kraft seit 1993-12-01
14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses eigene Bundesgesetz regelt nur eine Kleinigkeit: Fällt ein Abgaben-Fälligkeitstag auf den 10., gilt stattdessen der 15. Eine solche Detailregel braucht kein eigenes Gesetz – sie sollte in das allgemeine Abgabenrecht überführt und als Einzelgesetz gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 28 — Artikel XXVIII ↗ RIS
Artikel XXVIII Sonderregelung betreffend die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten Ist bei bundesrechtlich geregelten Abgaben als Fälligkeitstag gesetzlich der zehnte eines Kalendermonats vorgesehen, so tritt an die Stelle dieses Fälligkeitstages jeweils der 15. dieses Kalendermonats. Diese Regelung ist erstmals für Fälligkeiten des Kalenderjahres 1994 anzuwenden. 04.03.2020 10001282 NOR12014745 N1199331897J
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 2 §§ im Datensatz