Deregulierung, aber richtig

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Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder)

· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. Nr. 866/1993 · in Kraft seit 1994-01-01

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Begründung

Die Art.-15a-B-VG-Vereinbarung (BGBl. Nr. 866/1993) legte 1993 den Grundstein für das bundesweite Pflegevorsorgesystem und ist als Verfassungsgrundlage für die Bund-Länder-Koordination in der Pflege noch formell in Kraft. Inhaltlich sind jedoch weite Teile veraltet: Die in Art. 2 Abs. 2 gesetzten Fristen (Ländergesetze bis 30. Juni 1993), die Valorisierungsvorgaben für 1994 und 1995 (Art. 2 Abs. 4) sowie die dreijährige Frist für Bedarfs- und Entwicklungspläne (Art. 6) sind längst abgelaufen und nur noch historische Tatsachen. Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG) und die Landespflegegeldgesetze regeln die operative Pflegevorsorge eigenständig. Die Vereinbarung sollte durch eine aktualisierte, auf den heutigen Stand (Pflegegeldreform 2012, ÖGK-Gründung 2020, Pflegereform 2022) abgestimmte Fassung ersetzt werden, die unnötige Bürokratie im Koordinationsausschuss (Art. 12) abbaut und klare, vollziehbare Verpflichtungen setzt.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Bundesweite Pflegevorsorge ↗ RIS

Artikel 1 Bundesweite Pflegevorsorge (1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bundesstaatlichen Struktur Österreichs die Vorsorge für pflegebedürftige Personen bundesweit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen. (3) Die Pflegeleistungen werden unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit gewährt. (4) Unter gleichen Voraussetzungen werden gleiche Leistungen als Mindeststandard gesichert. Geldleistung 06.12.2024 10001280 NOR12014695 N1199331388J

Art. 2 — Geldleistungen ↗ RIS

Artikel 2 Geldleistungen (1) Zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes an Hilfe und Betreuung sichern die Vertragsparteien Pflegegeld zu, das nach dem Bedarf abgestuft ist. (2) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld des Bundes werden mit dem Bundespflegegeldgesetz geregelt. Die Länder verpflichten sich, bis 30. Juni 1993 Landesgesetze und Verordnungen mit gleichen Grundsätzen und Zielsetzungen wie der Bund zu erlassen und bis spätestens 1. Juli 1993 in Kraft zu setzen. (3) Die Gewährung des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz geht der Gewährung nach landesgesetzlichen Vorschriften vor. (4) Das Pflegegeld ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu vervielfachen. (5) Auf die Gewährung des Pflegegeldes besteht unabhängig von Einkommen und Vermögen ein Rechtsanspruch. (6) Die Länder werden Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG treffen, um bei Wohnsitzwechsel des Anspruchsberechtigten zwischen den Ländern Unterbrechungen bei der Auszahlung des Pflegegeldes zu vermeiden. 06.12.2024 10001280 NOR12014696 N1199331389J

Art. 6 — Bedarfs- und Entwicklungspläne der Länder ↗ RIS

Artikel 6 Bedarfs- und Entwicklungspläne der Länder Zur langfristigen Sicherung des genannten Mindeststandards verpflichten sich die Länder, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung Bedarfs- und Entwicklungspläne gemäß Anlage B zu erstellen sowie diese innerhalb der vereinbarten Erfüllungszeitpunkte gemäß Anlage B umzusetzen. Bedarfsplan 06.12.2024 10001280 NOR12014700 N1199331393J

Art. 12 — Arbeitskreis für Pflegevorsorge ↗ RIS

Artikel 12 Arbeitskreis für Pflegevorsorge (1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Arbeitskreis für Pflegevorsorge einzurichten. (2) Aufgabe dieses Arbeitskreises ist es, insbesondere (3) Dem Arbeitskreis gehören an: (4) Der Arbeitskreis wird zumindest einmal jährlich jeweils alternierend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern einberufen. Die Kosten werden von den entsendenden Stellen getragen. (5) Die Geschäfte des Arbeitskreises führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. (6) Der Arbeitskreis kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, beiziehen. Bedarfsplan 06.12.2024 10001280 NOR12014706 N1199331399J

KI-Analyse · 2026-07-15 · 20 §§ im Datensatz