Deregulierung, aber richtig

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Staatsgrenze Österreich - Deutschland

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 633/1993 · in Kraft seit 1993-10-01

19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
60Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Staatsgrenzvertrag Österreich–Deutschland (BGBl. Nr. 436/1993, in Kraft 1. Oktober 1993) legt den exakten Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III (Scheibelberg–Bodensee) fest und bereinigt Unklarheiten in zwei weiteren Grenzabschnitten. Die Festlegung von Staatsgrenzen ist eine der wenigen unbestreitbaren Kernaufgaben des Staates (Eigentumsschutz, rechtliche Sicherheit, Verhütung von Jurisdiktionskonflikten); der Vertrag besteht alle fünf Prüfungen problemlos. Art. 9 (Berlin-Klausel) ist zwar durch die deutsche Wiedervereinigung 1990 gegenstandslos geworden, schadet aber nicht. Eine bilaterale Kündigung wäre weder möglich noch sinnvoll.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juli 1993 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 2 mit 1. Oktober 1993 in Kraft. Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland in dem Wunsch, das Grenzurkundenwerk für die Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Ziffer 3 des Vertrages vom 29. Februar 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze *) zu erneuern, dabei einige Unklarheiten des bisherigen Grenzverlaufes zu beseitigen und Grenzberichtigungen in den Grenzabschnitten „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und „Saalach-Scheibelberg“ vorzunehmen, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart: _______________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 490/1975

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ durch folgende Grenzdokumente bestimmt: Teil Bayern-Tirol (Beginn der Sektion bis Grenzpunkt 147) (2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für die Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird in der Sektion III des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ zwischen den Grenzpunkten N 2 und N 5 berichtigt und durch folgende Grenzdokumente bestimmt: (2) Die Gebietsteile eines Vertragsstaates, die infolge der durch Absatz 1 festgelegten Berichtigung des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen und ein Flächenausmaß von insgesamt je 4097 m2 haben, sind in dem beigefügten Situationsplan im Maßstab 1:1 000 dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in dem zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 10).

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Grenzabschnitt „Saalach-Scheibelberg“ zwischen den Grenzpunkten 80/2 und 82a berichtigt und durch folgende Grenzdokumente bestimmt: (2) Die Gebietsteile eines Vertragsstaates, die infolge der durch Absatz 1 festgelegten Berichtigung des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen und ein Flächenausmaß von insgesamt je 240 m2 haben, sind in dem beigefügten Situationsplan im Maßstab 1:500 dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in dem zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 13).

Art. 9 ↗ RIS

Artikel 9 Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz