Staatsgrenze Österreich – Deutschland
· BG · BGBl. Nr. 634/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
11/02 Grenzänderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz setzt einen Staatsvertrag mit Deutschland über den genauen Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze um. Die völkerrechtlich verbindliche Festlegung der Staatsgrenze ist eine dauerhafte Kernaufgabe des Staates und schafft Rechtssicherheit gegenüber dem Nachbarn. Da ein internationaler Vertrag dahintersteht, bleibt das Gesetz bestehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Der Verlauf der Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ wird durch folgende Anlagen bestimmt:
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes seitens des Landes Tirol und seitens des Landes Vorarlberg, vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 3 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 4 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Salzburg – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz