Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 333/1993 · in Kraft seit 2017-05-11
19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 333/1993) verpflichtet Österreich zur vollständigen Abschaffung der Todesstrafe und ist ein Kerninstrument des internationalen Menschenrechtsschutzes. Art. 1 enthält ein absolutes Hinrichtungsverbot mit direkter Schutzwirkung zugunsten aller der österreichischen Jurisdiktion unterstehenden Personen; das Protokoll besteht alle fünf Prüfungen mit Bravour. Weder Redundanz (Art. 85 B-VG und EMRK-Protokoll 13 überschneiden sich zwar, das UN-Instrument bietet jedoch eigenständige völkerrechtliche Mechanismen) noch Unverhältnismäßigkeit sind erkennbar. Die Abschaffung staatlicher Tötungsgewalt ist der höchste Ausdruck individueller Freiheitssicherung.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Niemand, der der Jurisdiktion eines Vertragsstaates dieses Fakultativprotokolls untersteht, darf hingerichtet werden. (2) Jeder Vertragsstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Todesstrafe in seinem Hoheitsbereich abzuschaffen. 10.01.2025 10001264 NOR12014451 N1199327906J
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig, ausgenommen ein im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts angebrachter Vorbehalt, der die Anwendung der Todesstrafe in Kriegszeiten wegen eines in Kriegszeiten begangenen besonders schweren Verbrechens militärischer Art vorsieht. (2) Ein Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt anbringt, wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts die in Kriegszeiten anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen. (3) Ein Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Beginn und Ende eines für sein Hoheitsgebiet geltenden Kriegszustandes notifizieren. 10.01.2025 10001264 NOR12014452 N1199327907J
Art. 6 ↗ RIS
Artikel 6 (1) Die Bestimmungen dieses Protokolls werden als Zusatzbestimmungen zu dem Pakt angewendet. (2) Unbeschadet der Möglichkeit eines Vorbehaltes nach Artikel 2 dieses Protokolls darf das in Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls gewährleistete Recht nicht nach Artikel 4 des Paktes außer Kraft gesetzt werden. 10.01.2025 10001264 NOR12014456 N1199327911J
KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz