Deregulierung, aber richtig

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Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 820 (1993)

· K · BGBl. Nr. 313/1993 · in Kraft seit 1993-05-08

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH) · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung (BGBl. Nr. 313/1993) gibt die UN-Sicherheitsratsresolution 820 (1993) wieder, die umfassende Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) im Kontext des Bosnienkrieges verhängte. Diese Sanktionen wurden spätestens im Zuge der Dayton-Friedensvereinbarungen (1995) und der nachfolgenden UN-Resolutionen schrittweise aufgehoben; die Bundesrepublik Jugoslawien existiert nicht mehr. Das Dokument hat seit über 25 Jahren keinerlei operative Wirkung und ist ein rein historisches Archivstück. Ersatzlose Bereinigung des Rechtsbestands ist geboten.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 820 (1993) BGBl. Nr. 313/1993 08.05.1993 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Resolution 820 (1993), verabschiedet auf der 3200. Sitzung des Sicherheitsrats am 17. April 1993 StF: BGBl. Nr. 313/1993 Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende Resolution verabschiedet:

Art. 1 — RESOLUTION 820 (1993) ↗ RIS

(Übersetzung) RESOLUTION 820 (1993) VERABSCHIEDET AUF DER 3200. SITZUNG DES SICHERHEITSRATS AM 17. APRIL 1993 DER SICHERHEITSRAT, IN BEKRÄFTIGUNG aller seiner früheren einschlägigen Resolutionen, NACH BEHANDLUNG der Berichte des Generalsekretärs über die von den Kovorsitzenden des Lenkungsausschusses der Internationalen Konferenz über das ehemalige Jugoslawien geführten Friedensgespräche (S/25221, S/25248, S/25403 und S/25479), IN BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit einer dauerhaften, von allen bosnischen Parteien zu unterzeichnenden Friedensregelung, IN BEKRÄFTIGUNG der Souveränität, territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit der Republik Bosnien und Herzegowina, ABERMALS ERKLÄREND, daß jede gewaltsame Aneignung von Hoheitsgebiet und jede Praxis der „ethnischen Säuberung“ rechtswidrig und völlig unannehmbar ist, und darauf bestehend, daß es allen Vertriebenen ermöglicht wird, in Frieden an ihre früheren Heimstätten zurückzukehren, in diesem Zusammenhang seine Resolution 808 (1993) bekräftigend, in der er beschlossen hat, daß ein internationaler Gerichtshof zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schwe

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