Deregulierung, aber richtig

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Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

GruVe-VE · Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. Nr. 260/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2017 · in Kraft seit 2016-12-29

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗

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22Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. AEUV Art. 63 (Kapitalverkehrsfreiheit); EuGH Rs. C-302/97 Konle, C-515/99 Reisch u.a. (nationale Grundstücksverkehrsbeschränkungen); EU-Grundfreiheiten schränken Ausländerbeschränkungen für EU-Bürger stark ein; Beitrittsvertrag Österreichs enthielt befristete Übergangsfristen für Freizeitwohnsitze und landwirtschaftliche Flächen, die abgelaufen sind

Begründung

Die Grundstücksverkehr-Vereinbarung ist ein verfassungsrechtlich vorgesehenes Koordinationsinstrument (Art. 15a B-VG), das zivilrechtliche Einheitlichkeit bei landesgesetzlichen Verkehrsbeschränkungen herstellt — soweit legitim. Sie legitimiert und verstärkt jedoch aktiv protektionistische Eigentumserwerbsbeschränkungen: Art. 1 nennt explizit die 'Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes' als anerkennungswürdigen Zweck für Beschränkungen — ein klassisch protektionistisches Ziel ohne Schutz Dritter vor Schaden. Die Ausländerbeschränkungen verstoßen für EU-Bürger gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (AEUV Art. 63) und wurden vom EuGH wiederholt beanstandet. Das komplexe Genehmigungsregime in Art. 6–9 (Zwangsversteigerungen) erzeugt unverhältnismäßigen Bürokratieaufwand. Reformbedarf: Streichung der 'Bauernstand'-Klausel aus Art. 1; Beschränkung der Ausländerregelungen auf Nicht-EU-Bürger; erhebliche Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens bei Zwangsversteigerungen.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

Art. 7 — Verfahren bei Zuschlagserteilung ↗ RIS

Artikel 7 Verfahren bei Zuschlagserteilung (1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Fall seiner Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung, der Nichtuntersagung beziehungsweise der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung zu beantragen, den Zuschlag anzuzeigen oder aber eine Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorzulegen. (2) Entscheidet die Behörde, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden keiner Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder bestätigt sie die Nichtuntersagung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags beziehungsweise der Anzeige (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung nicht zu, so ist der Beschluß über die Erteilung des Zuschlags für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Meistbietende innerhalb der gemäß Abs. 1 fest

Art. 6 — ABSCHNITT IV ↗ RIS

ABSCHNITT IV Zwangsversteigerung Artikel 6 Verständigung der Behörde Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden. Die Behörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlags nach Art. 7 Abs. 1 zu verständigen. 25.02.2025 10001259 NOR40064338

Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS

ABSCHNITT I Geltungsbereich Artikel 1 Soweit Landesgesetze den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen und mit einer solchen Beschränkung zivilrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen, sind im Sinn des Art. 15 Abs. 9 B-VG die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen in Übereinstimmung mit den folgenden Regelungen zu treffen. 25.02.2025 10001259 NOR40185466

Art. 2 — ABSCHNITT II ↗ RIS

ABSCHNITT II Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung Artikel 2 (1) Solange die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht rechtskräftig genehmigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 2) oder sonst bestätigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 3) oder solange eine nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erklärung nicht abgegeben ist (Art. 3 Abs. 1 Z 4), darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung beziehungsweise mit der Untersagung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam. (2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn die Behörde davon Kenntnis erlangt und eine angemessene Frist zur Nachholung des Ansuchens um die erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung, der erforderlichen Anzeige des Rechtsvorganges bei der Behörde oder der erforderlichen Erklärung setzt, diese Handlung aber nicht innerhalb dieser Frist nachgeholt wird. 25.02.2025 10001259 NOR40185467

Art. 3 — ABSCHNITT III ↗ RIS

ABSCHNITT III Grundbuchseintragungen Artikel 3 Zulässigkeit der Eintragung (1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist: (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrunde liegt (3) Nächste Angehörige im Sinn dieser Vereinbarung sind die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, seine Urgroßeltern sowie sein Ehegatte oder eingetragener Partner. 25.02.2025 10001259 NOR40185468

Art. 8 — Erneute Versteigerung ↗ RIS

Artikel 8 Erneute Versteigerung (1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die (2) Zwischen Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen. In Bundesländern, in denen vorgesehen ist, daß ein Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinn des Abs. 1 Z 1 binnen kürzerer Frist zu erlassen ist, muß bei der Anberaumung des neuen Versteigerungstermins nur diese Frist zuzüglich einer Frist von zwei Wochen eingehalten werden. (3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 EO, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist. (4) Ist nach den landesgesetzlichen Regelungen ein Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 erforderlich (Abs. 1 Z 1) und wird binnen der landesgesetzlich vorgesehenen Frist kein Antrag auf Genehmigung gestellt beziehungsweise keine Anzeige erstattet, so hat die Behörde dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen. (5) Im Fall des Abs. 4 oder wenn i

KI-Analyse · 2026-07-15 · 23 §§ im Datensatz