Deregulierung, aber richtig

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Zuweisung der NÖ Umland-Bezirksgerichte Wiens zu NÖ Gerichtshöfen

· BG · BGBl. Nr. 91/1993 · in Kraft seit 1993-02-12

14/02 Gerichtsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz wies in den 1990er-Jahren niederoesterreichische Bezirksgerichte neuen Gerichtshoefen zu und enthielt Uebergangsregeln fuer damals anhaengige Verfahren sowie eine einmalige Wortersetzung Kreisgericht in Landesgericht. Diese Umstellungen sind laengst vollzogen und in die betroffenen Gesetze eingearbeitet. Das Gesetz hat nur noch historischen Wert.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 10 § 1 — Artikel X ↗ RIS

Artikel X Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen § 1. Die Sprengel der nachstehenden Gerichtshöfe erster Instanz umfassen überdies die Sprengel folgender Bezirksgerichte:

Art. 11 § 3 — Verweisungen ↗ RIS

Verweisungen § 3. (1) Mit Wirkung ab dem 1. März 1993 werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen das Wort „Kreisgericht“ durch das Wort „Landesgericht“ sowie die Worte und Wortverbindungen „Kreisgerichte“, „Landes(Kreis)gerichte“, „Landes- und Kreisgerichte“ sowie „Landes- oder Kreisgerichte“ jeweils durch das Wort „Landesgerichte“ ersetzt. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß für vergleichbare Worte und Wortverbindungen.

Art. 11 § 5 — Verwaltungsmaßnahmen ↗ RIS

Verwaltungsmaßnahmen § 5. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens an niederösterreichische Gerichtshöfe erster Instanz getroffen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1997 in Wirksamkeit gesetzt werden.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz