Zuweisung der NÖ Umland-Bezirksgerichte Wiens zu NÖ Gerichtshöfen
· BG · BGBl. Nr. 91/1993 · in Kraft seit 1993-02-12
14/02 Gerichtsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz wies in den 1990er-Jahren niederoesterreichische Bezirksgerichte neuen Gerichtshoefen zu und enthielt Uebergangsregeln fuer damals anhaengige Verfahren sowie eine einmalige Wortersetzung Kreisgericht in Landesgericht. Diese Umstellungen sind laengst vollzogen und in die betroffenen Gesetze eingearbeitet. Das Gesetz hat nur noch historischen Wert.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 10 § 1 — Artikel X ↗ RIS
Artikel X Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen § 1. Die Sprengel der nachstehenden Gerichtshöfe erster Instanz umfassen überdies die Sprengel folgender Bezirksgerichte:
Art. 11 § 3 — Verweisungen ↗ RIS
Verweisungen § 3. (1) Mit Wirkung ab dem 1. März 1993 werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen das Wort „Kreisgericht“ durch das Wort „Landesgericht“ sowie die Worte und Wortverbindungen „Kreisgerichte“, „Landes(Kreis)gerichte“, „Landes- und Kreisgerichte“ sowie „Landes- oder Kreisgerichte“ jeweils durch das Wort „Landesgerichte“ ersetzt. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß für vergleichbare Worte und Wortverbindungen.
Art. 11 § 5 — Verwaltungsmaßnahmen ↗ RIS
Verwaltungsmaßnahmen § 5. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens an niederösterreichische Gerichtshöfe erster Instanz getroffen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1997 in Wirksamkeit gesetzt werden.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz