Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten betreffend die Festlegung der Verhältniszahl und Kundmachung der Höchstzahl der Taxifahrzeuge im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach gesetzwidrig war

· K · BGBl. Nr. 955/1993 · in Kraft seit 1993-12-31

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Kundmachung über den VfGH-Ausspruch der Gesetzwidrigkeit einer Kärntner Verordnung zu Höchstzahlen für Taxifahrzeuge in Klagenfurt und Villach. Die Verordnung wurde 1993 als gesetzwidrig festgestellt; die Kundmachung hat seither keinerlei operative Funktion. Auch hier hat der VfGH eine protektionistische Marktzugangsbeschränkung im Taxigewerbe beseitigt — die Kundmachung ist bloßes historisches Dokument.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. V 104/92-6, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 9. Dezember 1993, ausgesprochen, daß die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16. Dezember 1990, LGBl. für Kärnten Nr. 3/1991, betreffend die Festlegung der Verhältniszahl und Kundmachung der Höchstzahl der Taxifahrzeuge im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach gesetzwidrig war. 16.02.2023 10001248 NOR12014292 N1199319242L

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz