VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, gesetzwidrig war
· K · BGBl. Nr. 954/1993 · in Kraft seit 1993-12-31
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung verkündet den VfGH-Ausspruch, dass eine NÖ-Landeshauptmann-Verordnung über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen im Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat (einschließlich Flughafen Wien-Schwechat) gesetzwidrig war. Die zugrundeliegende Verordnung ist seit 1993 außer Kraft; die Kundmachung hat ausschließlich historisch-dokumentarischen Charakter. Bemerkenswert: Der VfGH beseitigte hier eine protektionistische Marktzulassungsbeschränkung im Fuhrgewerbe.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. V 50-54/93-10, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 9. Dezember 1993, ausgesprochen, daß die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Februar 1992, LGBl. Nr. 7001/5-0, über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, gesetzwidrig war. 21.09.2021 10001247 NOR12014291 N1199319240L
KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz