UNO - Symposium über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen
· Vertrag – UNO · BGBl. Nr. 628/1993 · in Kraft seit 1993-09-11
19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen regelte ausschließlich den logistischen und rechtlichen Rahmen für ein einzelnes UNO-Symposium, das vom 2. bis 4. Juni 1993 in Graz stattfand. Die Veranstaltung ist seit über 30 Jahren abgeschlossen; das Abkommen enthält keine einzige Bestimmung, die heute noch Wirkung entfalten könnte. Es handelt sich um vollständig totes Recht ohne jeden Anlass, es im aktiven Rechtsbestand zu belassen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
(Übersetzung) VEREINTE NATIONEN New York 29. April 1993 Herr Botschafter, Ich habe die Ehre, mich auf das freundliche Angebot der österreichischen Regierung zu beziehen, mit den Vereinten Nationen bei der Abhaltung eines Symposiums über regionale Schritte zu Vertrauens- und Sicherheitsbildenden Maßnahmen zusammenzuarbeiten, das von der Abrüstungsabteilung der Vereinten Nationen vom 2. - 4. Juni 1993 in Graz, Österreich, organisiert wird. Mit der vorliegenden Note ersuche ich um die Zustimmung Ihrer Regierung zu den folgenden Maßnahmen: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 *) sind die Bestimmungen des UNIDO-Amtssitzabkommens vom 13. April 1967 *) mutatis mutandis auf das Symposium der Vereinten Nationen über regionale Schritte zu Vertrauens- und Sicherheitsbildenden Maßnahmen anzuwenden. Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Anzahl der Teilnehmer 40 nicht übersteigen soll. Die Abrüstungsabteilung wird im Einvernehmen mit Ihrer Regieru
KI-Analyse · 2026-07-30 · 2 §§ im Datensatz