Vergütung für die nicht in Wien wohnenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes
· V · BGBl. Nr. 295/1993 · in Kraft seit 1993-05-08
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Reisekostenerstattung für auswärtig wohnende VfGH-Mitglieder und hat weiterhin operative Wirkung, solange Mitglieder außerhalb Wiens ansässig sind. Sie verfolgt einen legitimen staatlichen Zweck: die geographische Zugänglichkeit des Verfassungsgerichtshofes zu sichern, ohne eigene Restriktionen für Bürger zu schaffen. Der Verweis auf 'Dienstklasse IX' der Reisegebührenvorschrift 1955 wirkt formal veraltet, da die aktuelle Fassung dynamisch einbezogen wird; eine Zusammenführung mit allgemeinen Reisekostenregelungen für Bundesorgane wäre jedoch sinnvoll.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes gebührt als Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch die Anreise zu den Sitzungen des Verfassungsgerichtshofes und durch die Rückreise in den Wohnort sowie durch den Aufenthalt in Wien entsteht, eine Vergütung, wie sie für Dienstreisen von Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, in der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist. BGBl. Nr. 133/1955 23.01.2023 10001235 NOR12014267 N1199316035L
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz