Kompetenzfeststellung durch den VfGH
· K · BGBl. Nr. 184/1993 · in Kraft seit 1993-03-13
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung hat 1993 mitgeteilt, dass Vorkaufs- und Vorbestandsrechte zu Verwaltungszwecken grundsätzlich nach Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG Bundessache (Zivilrechtswesen) sind. Diese Kompetenzfeststellung ist seit 1993 vollzogen und Teil des gesicherten Verfassungsrechts. Das Dokument hat keine eigenständige operative Wirkung mehr. Es kann ersatzlos aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur gesetzlichen Einräumung von Vorkaufs- und Vorbestandsrechten und ähnlichen Rechten zu bestimmten Verwaltungszwecken StF: BGBl. Nr. 184/1993 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 18. Dezember 1992, K II-1/91-41, – dem Bundeskanzler zugestellt am 8. Februar 1993 – zusammengefaßt hat: e-rk3 Vorkaufsrecht, BGBl. Nr. 85/1953 09.11.2022 10001234 NOR11001241 N1199315875L
Art. 1 ↗ RIS
„Die gesetzliche Einräumung von Vorkaufs- und Vorbestandsrechten und ähnlichen Rechten zu bestimmten Verwaltungszwecken fällt gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen) in die Zuständigkeit des Bundes, sofern darin nicht die Regelung einer Verwaltungsmaterie liegt, für welche die Gesetzgebungskompetenz den Ländern zukommt.“ Vorkaufsrecht 09.11.2022 10001234 NOR12014266 N1199315876L
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz