Aufwandersatzgesetz
· BG · BGBl. Nr. 28/1993 · in Kraft seit 1993-01-01
14/02 Gerichtsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt, dass gesetzliche Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen in Arbeitsgerichtsverfahren einen pauschalen Aufwandersatz erhalten, wenn die von ihnen vertretene Partei gewinnt. Das ist eine sachliche Kostenersatzregel im Prozessrecht und folgt dem allgemeinen Grundsatz, dass der Unterlegene die Kosten trägt. Sie schafft Klarheit und Gleichbehandlung bei den Prozesskosten und schränkt keine Freiheit ein.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Pauschalierter Aufwandersatz ↗ RIS
Pauschalierter Aufwandersatz § 1. (1) Einer gesetzlichen Interessenvertretung sowie einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung gebührt in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung, gegenüber dem Gegner der von ihrem Funktionär oder Arbeitnehmer (§ 40 Abs. 1 Z 2 ASGG) vertretenen Partei der Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes (Abs. 2 und 3) unter sinngemäßer Anwendung der §§ 41 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 2, 44, 45 und 46 bis 51 Zivilprozeßordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Obsiegen der vertretenen Partei. Der Zuspruch gebührt nur dieser gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung auch dann, wenn ihr Funktionär oder Arbeitnehmer die ihm von der Partei erteilte Vollmacht für einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens an einen Funktionär oder Arbeitnehmer einer anderen gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung übertragen hat. (2) Der zugrundeliegende Aufwand ist durch Verordnung mit Pauschalb
§ 2 — Jährliche Anpassung ↗ RIS
Jährliche Anpassung § 2. Die Pauschalbeträge gemäß § 1 sind jährlich mit 1. Jänner unter Berücksichtigung der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Tariflohnindexes festzusetzen. Maßgebend ist dabei die Indexentwicklung im Zeitraum von einem Jahr bis zu dem 1. November, der dem 1. Jänner, an dem die Neufestsetzung wirksam werden soll, vorangeht. Dabei ist eine Aufrundung auf den nächsten vollen 5-Eurobetrag vorzunehmen. siehe die Aufwandersatzverordnungen, BGBl. Nr. 55/1993 und BGBl. Nr. 849/1993 20.04.2018 10001231 NOR40022239
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz