Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 253b Abs. 1 des ASVG verfassungswidrig war

· K · BGBl. Nr. 46/1993 · in Kraft seit 1993-01-20

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung hat Anfang 1993 bekanntgegeben, dass eine Wortfolge in § 253b ASVG (Pensionsalter 60 für Frauen) als bis November 1991 verfassungswidrig erkannt wurde. Die Feststellung betrifft abgeschlossene Vergangenheit; das ASVG wurde seither umfassend reformiert. Das Dokument hat keine laufende operative Wirkung mehr. Es kann ersatzlos aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge in § 253b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes verfassungswidrig war StF: BGBl. Nr. 46/1993 Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 16.02.2023 10001225 NOR11001232 N1199315375L

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, G 120/92-9, G 143/92-9, G 260/92-6, G 261/92-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 21. Dezember 1992, ausgesprochen, daß die Wortfolge „nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte“ in § 253b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Art. I Z 7 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 157, bis zum Ablauf des 30. November 1991 verfassungswidrig war. Diese Wortfolge in § 253b Abs. 1 ASVG, in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, ist auch auf jene Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die den beim Verfassungsgerichtshof zu G 260/92 und zu G 261/92 anhängigen Rechtssachen zugrundeliegen. BGBl. Nr. 157/1991 15.09.2021 10001225 NOR12014245 N1199315376L

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz