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Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 787 (1992)

· K · BGBl. Nr. 822/1992 · in Kraft seit 1992-12-24

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH) · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung hat Ende 1992 die UN-Sicherheitsratsresolution 787 über den Krieg im ehemaligen Jugoslawien bekanntgemacht. Der Jugoslawienkonflikt ist seit dem Dayton-Abkommen 1995 beendet; die dort genannten Institutionen und Verfahren (Internationale Konferenz über das ehemalige Jugoslawien, Sicherheitszonen) existieren in dieser Form nicht mehr. Die Bekanntmachung hat ihre Informationsfunktion erfüllt und hat keine laufende operative Wirkung. Sie kann als historisches Archivdokument aus dem aktiven Rechtsbestand gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 787 (1992) BGBl. Nr. 822/1992 24.12.1992 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Resolution 787 (1992), verabschiedet auf der 3137. Sitzung des Sicherheitsrats am 16. November 1992 StF: BGBl. Nr. 822/1992

Art. 1 — RESOLUTION 787 (1992) ↗ RIS

(Übersetzung) RESOLUTION 787 (1992) verabschiedet auf der 3137. Sitzung des Sicherheitsrats am 16. November 1992 DER SICHERHEITSRAT, IN BEKRÄFTIGUNG seiner Resolution 713 (1991) vom 25. September 1991 *) und aller danach verabschiedeten einschlägigen Resolutionen, IN BEKRÄFTIGUNG seiner Feststellung, daß die Situation in der Republik Bosnien und Herzegowina eine Bedrohung des Friedens darstellt, und erneut erklärend, daß die Gewährung humanitärer Hilfe in der Republik Bosnien und Herzegowina ein wichtiger Bestandteil der Bemühungen des Sicherheitsrats um die Wiederherstellung des Friedens und der Sicherheit in der Region ist, ZUTIEFST BESORGT über die Bedrohungen der territorialen Unversehrtheit der Republik Bosnien und Herzegowina, die als Mitgliedstaat der Vereinten Nationen die in der Satzung der Vereinten Nationen festgelegten Rechte genießt, SOWIE IN BEKRÄFTIGUNG seiner vollen Unterstützung für die Internationale Konferenz über das ehemalige Jugoslawien als Rahmen, innerhalb dessen eine umfassende politische Regelung der Krise im ehemaligen Jugoslawien erreicht werden kann, sowie für die Arbeit der Kovorsitzenden des Lenkungsausschusses der Konferenz, UNTER HINWEIS AUF den Bes

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz