Kompetenzfeststellung durch den VfGH
· K · BGBl. Nr. 790/1992 · in Kraft seit 1992-12-12
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung hat 1992 mitgeteilt, dass die Regelung von Pflegeheimen nach Art. 15 Abs. 1 B-VG Ländersache ist. Diese Kompetenzfeststellung ist längst vollzogen und gehört zum gesicherten Verfassungsrecht. Das Dokument erfüllt seit Jahrzehnten keinen aktiven Regelungszweck mehr. Es kann ersatzlos aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von Pflegeheimen StF: BGBl. Nr. 790/1992 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 16. Oktober 1992, K II-2/91-53, – dem Bundeskanzler zugestellt am 19. November 1992, – zusammengefaßt hat: e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 09.11.2022 10001219 NOR11001225 N1199224132J
Art. 1 ↗ RIS
„Die Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von Heimen für Personen, die wohl ständiger Pflege, aber bloß fallweiser ärztlicher Betreuung bedürfen (Pflegeheimen), fällt gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.“ 09.11.2022 10001219 NOR12014133 N1199224133J
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz