Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung Teile des § 5 RL-BA 1977

· K · BGBl. Nr. 752/1992 · in Kraft seit 1992-12-05

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung hat 1992 bekanntgegeben, dass der Verfassungsgerichtshof das Wort „Geschäftsführer,‘‘ aus einer Standesrichtlinie für Rechtsanwälte gestrichen hat. Die Aufhebung trat am 31. März 1993 in Kraft und ist seit über 30 Jahren vollzogen. Das Dokument hat keine eigene operative Wirkung mehr; es dokumentiert lediglich einen abgeschlossenen Rechtsvorgang. Es kann ohne jede praktische Folge aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

VfGH-Aufhebung Teile des § 5 RL-BA 1977 BGBl. Nr. 752/1992 05.12.1992 Kundmachung des Bundesministers für Justiz über die Aufhebung eines Teiles des § 5 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. Nr. 752/1992 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Oktober 1992, V 27/92-12, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 16. November 1992, das Wort „Geschäftsführer,'' im zweiten Satz des § 5 der Satzung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 8. Oktober 1977, betreffend Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' vom 14. Dezember 1977, als gesetzwidrig aufgehoben. (2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1993 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz