Deregulierung, aber richtig

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Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 778 (1992)

· K · BGBl. Nr. 721/1992 · in Kraft seit 1992-11-20

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH) · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung gibt die UN-Sicherheitsratsresolution 778 (1992) über eingefrorene irakische Öleinnahmen zur Finanzierung humanitärer Hilfe und der Waffeninspektionen wieder. Die Resolution bezog sich ausdrücklich auf den abgelaufenen sechsmonatigen Zeitraum der Resolutionen 706 und 712 (1991) und den spezifischen Nachkriegskontext des Irak. Mit dem Ende des Sanktionsregimes und dem Abschluss nachfolgender UN-Resolutionen ist diese Kundmachung vollständig erledigt und hat keine operative Gegenwartswirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 778 (1992) BGBl. Nr. 721/1992 20.11.1992 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Resolution 778 (1992), verabschiedet auf der 3117. Sitzung des Sicherheitsrats am 2. Oktober 1992 StF: BGBl. Nr. 721/1992 Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende Resolution verabschiedet:

Art. 1 — RESOLUTION 778 (1992) ↗ RIS

(Übersetzung) RESOLUTION 778 (1992) VERABSCHIEDET AUF DER 3117. SITZUNG DES SICHERHEITSRATS AM 2. OKTOBER 1992 DER SICHERHEITSRAT, UNTER HINWEIS auf seine früheren einschlägigen Resolutionen, insbesondere die Resolutionen 706 (1991) und 712 (1991), KENNTNIS NEHMEND von dem vom 15. Juli 1992 datierten Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats über Iraks Einhaltung der Verpflichtungen, die ihm die Resolution 687 (1991) und danach verabschiedete Resolutionen auferlegen, UNTER VERURTEILUNG dessen, daß Irak nach wie vor seinen Verpflichtungen aus den einschlägigen Resolutionen nicht nachkommt, IN BEKRÄFTIGUNG seiner Besorgnis über die Ernährungs- und Gesundheitssituation der irakischen Zivilbevölkerung und die Gefahr einer weiteren Verschlechterung dieser Situation, und in dieser Hinsicht HINWEISEND auf die Resolutionen 706 (1991) und 712 (1991), die einen Mechanismus für die Gewährung humanitärer Soforthilfe an die irakische Bevölkerung bieten, sowie die Resolution 688 (1991), die eine Grundlage für die humanitären Soforthilfebemühungen in Irak darstellt, IM HINBLICK auf die Tatsache, daß der in den Resolutionen 706 (1991) und 712 (1991) genannte Zeitraum vo

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