Deregulierung, aber richtig

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Schutz der Opfer des Krieges

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 631/1992 · in Kraft seit 1992-10-07

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung dokumentiert den Beitritt weiterer Staaten zu den Genfer Abkommen (1991–1992) und ist eine Momentaufnahme des damaligen Geltungsbereichs. Die Genfer Abkommen selbst sind durch BGBl. Nr. 155/1953 und Folgekundmachungen in Österreich unmittelbar gültig; der aktuelle Beitrittsstand wird durch den Depositar (Schweizer Bundesrat) fortlaufend geführt. Diese Kundmachung hat keine eigenständige operative Wirkung und ist durch neuere Geltungsbereichskundmachungen faktisch überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Schutz der Opfer des Krieges BGBl. Nr. 631/1992 07.10.1992 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges StF: BGBl. Nr. 631/1992

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunde zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges (BGBl. Nr. 155/1953, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 195/1989) hinterlegt bzw. erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an diese Abkommen gebunden zu erachten: Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung Bhutan 10. Jänner 1991 Brunei 14. Oktober 1991 Kroatien 11. Mai 1992 Lettland 24. Dezember 1991 Malediven 18. Juni 1991 Namibia 22. August 1991 Slowenien 26. März 1992 Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates zufolge wird Rußland als Vertragspartei dieser Abkommen, denen die Sowjetunion am 10. Mai 1954 beigetreten war, angesehen.

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz