Deregulierung, aber richtig

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Nationalrats-Wahlordnung 1992

NRWO · BG · BGBl. Nr. 471/1992 · in Kraft seit 1993-05-01

10/04 Wahlen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 93/109/EG (Wahlrecht EU-Bürger bei Europawahlen) und Richtlinie 2016/680/EU (Datenschutz im Strafverfolgungsbereich)

Begründung

Die Nationalrats-Wahlordnung regelt das grundlegende demokratische Verfahren zur Wahl des österreichischen Parlaments und ist ein unverzichtbares Fundament des Rechtsstaats. Sie schränkt die Freiheit der Bürger nicht ein, sondern sichert ihre politischen Rechte. Einzelne Bestimmungen setzen EU-Richtlinien um, darunter zum Datenschutz und zu den Wahlrechten von EU-Bürgern.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. HAUPTSTÜCK ↗ RIS

I. HAUPTSTÜCK Wahlausschreibung, Einteilung des Bundesgebietes für Zwecke der Wahl, Wahlbehörden 1. Abschnitt Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag § 1. (1) Der Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt werden. (2) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Stichtag zu enthalten. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl und muss am zweiundachtzigsten Tag vor dem Wahltag liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 13, 14, 16 und 25 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechts (§ 21 Abs. 1) und der Wählbarkeit (§ 41). (3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist auch in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

§ 2 — Landeswahlkreise, Stimmbezirke ↗ RIS

Landeswahlkreise, Stimmbezirke § 2. (1) Das Bundesgebiet wird für Zwecke der Wahl in neun Landeswahlkreise eingeteilt; hierbei bildet jedes Bundesland einen Landeswahlkreis. Der Landeswahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet. (2) Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Gemeindewahlbehörden und die Sprengelwahlbehörden sein. (3) Grundsätzlich bildet jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. 27.02.2023 10001199 NOR40250810

§ 6 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Wahlbehörden Allgemeines § 6. (1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. (2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzbeisitzer zu berufen. (3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im übrigen gleichzuhalten. (4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat. (5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen. (6) Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ei

§ 12 — Bundeswahlbehörde ↗ RIS

Bundeswahlbehörde § 12. (1) Für das ganze Bundesgebiet wird am Sitz des Bundesministeriums für Inneres die Bundeswahlbehörde eingesetzt. (2) Sie besteht aus dem Bundesminister für Inneres als Vorsitzendem und Bundeswahlleiter und siebzehn Beisitzern, darunter zwei Richter des Dienst- oder Ruhestandes. (3) Die Mitglieder der Bundeswahlbehörde dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören. (4) Der Bundesminister für Inneres hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind. (5) Die Bundeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 7 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechts kann die Bundeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse (Stimmlisten) können von der Bundeswahlbehörde nicht abgeändert werden. (6) Die Bundeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 13, 14, 16, 39, 47, 61, 106, 109, 111,

KI-Analyse · 2026-07-15 · 141 §§ im Datensatz