Deregulierung, aber richtig

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Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)

· Vertrag – WIPO · BGBl. Nr. 405/1992 · in Kraft seit 1992-06-04

19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen regelt den Sitz des WIPO-Internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke in Österreich und gewährt der Organisation die üblichen Immunitäten und Privilegien internationaler Behörden. Es schränkt die Freiheit österreichischer Bürger nicht ein und erfüllt eine legitime diplomatische Funktion. Allerdings ist unsicher, ob das Internationale Registeramt noch aktiv operiert; sollte das Amt nicht mehr tätig sein, wäre das Abkommen auf diplomatischem Weg zu beenden.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die Mitteilungen gemäß Art. 20 Abs. 1 des Abkommens wurden am 2. bzw. 4. Juni 1992 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 20 Abs. 1 mit 4. Juni 1992 in Kraft getreten. Die Republik Österreich und die Weltorganisation für geistiges Eigentum GESTÜTZT auf Artikel 3 Absatz 3 des Vertrages vom 20. April 1989 über die internationale Eintragung audiovisueller Werkes *) GESTÜTZT auf den Vertrag vom 25. Oktober 1989 zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum über die Ansiedlung des Internationalen Registers audiovisueller Werke in Klosterneuburg (Republik Österreich) **) GESTÜTZT auf das Übereinkommen vom 21. November 1947 über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen Grad ***) sind wie folgt übereingekommen: ____________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 48/1991 **) Kundgemacht in BGBl. Nr. 674/1990 ***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950 und BGBl. Nr. 438/1991

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 SITZ (1) Der ständige Sitz des Internationalen Registeramts befindet sich im Sitzbereich. Die Organisation hat das Recht, im Einvernehmen mit der Republik Österreich einen Sitzbereich zu beziehen. Dessen Umschreibung sowie die Einzelheiten der Benützung werden in einem zwischen dieser und der Organisation abzuschließenden Zusatzabkommen geregelt. (2) Der ständige Sitz des Internationalen Registeramts kann nur im Einvernehmen mit der Republik Österreich verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort gilt nicht als Verlegung des ständigen Sitzes, sofern nicht ein ausdrücklicher Beschluß der Organisation vorliegt. Auch eine zeitweilige Verlegung des Sitzes bedarf des Einvernehmens mit der Republik Österreich. (3) Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Republik Österreich für von der Organisation einberufene Sitzungen benützt wird, gilt als zeitweilig in den Sitzbereich einbezogen. (4) Die Organisation hat im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit das Recht, im Einvernehmen mit der Republik Österreich eine oder mehrere Funksende- und Funkempfangsanlagen sowie sonstige Fernmeldeeinrichtungen zu errichten und zu betreiben.

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 UNVERLETZLICHKEIT (1) Der Sitzbereich ist unverletzlich, Organe der Republik Österreich dürfen diesen nur mit Zustimmung des Leiters des Internationalen Registeramts unter den von ihm festgelegten Bedingungen betreten. Bei Feuer oder einem anderen Unglück, das sofortige Schutzmaßnahmen erfordert, wird diese Zustimmung vermutet. (2) Schriftstücke österreichischer Behörden können im Sitzbereich des Internationalen Registeramts zugestellt werden. (3) Die Organisation wird verhindern, daß der Sitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Republik Österreich an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.

Art. 4 — Artikel 4 ↗ RIS

Artikel 4 IMMUNITÄT (1) Die Organisation genießt in bezug auf das Internationale Registeramt Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung mit Ausnahme folgender Fälle: (2) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 genießen das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung. (3) Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation genießen ebenfalls Immunität von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen.

Art. 9 — Artikel 9 ↗ RIS

Artikel 9 STEUER- UND ZOLLFREIHEIT (1) In bezug auf das Internationale Registeramt sind die Organisation, deren Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum von jeder Form der Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der Organisation in Bestand genommenen Eigentums. (2) Indirekte Steuern, die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, die von der Organisation in bezug auf das Internationale Registeramt gekauft oder für sie erbracht wurden Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, werden der Organisation in dem Ausmaß rückvergütet, in dem österreichische Rechtsvorschriften dies für ausländische Vertretungsbehörden vorsehen. (3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Organisation beteiligt ist, und alle Urkunden über solche sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit. (4) Gegenstände, die von der Organisation für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, sofern diese nicht lediglich ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen, sowie von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. (5)

Art. 21 — Artikel 21 ↗ RIS

Artikel 21 AUSSERKRAFTTRETEN Dieses Abkommen tritt außer Kraft: Geschehen zu Genf, am 11. Dezember 1991 in zwei Urschriften in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 22 §§ im Datensatz