VfGH-Aufhebung Verordnungen d. BMAS
· K · BGBl. Nr. 372/1992 · in Kraft seit 1992-07-01
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung teilt mit, dass der Verfassungsgerichtshof 1992 mehrere Kontingentverordnungen des Arbeitsministeriums zur Beschäftigung von Ausländern für gesetzwidrig erklärt hat. Diese Verordnungen sind längst aufgehoben und nicht mehr anwendbar. Das Gesetz ist rein historisches Archivmaterial ohne jede operative Wirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
VfGH-Aufhebung Verordnungen d. BMAS BGBl. Nr. 372/1992 01.07.1992 Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 5. Juli 1989, BGBl. Nr. 331, und vom 6. Dezember 1989, BGBl. Nr. 605, über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern, sowie der Wortfolge „Schlosser, Landmaschinenmechaniker und Schmiede'' in Spalte 2 Kontingent 9 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 15. Jänner 1990, BGBl. Nr. 77, über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern durch den Verfassungsgerichtshof. StF: BGBl. Nr. 372/1992 Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 1992, V 298-300/91-6, festgestellt, daß die Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 5. Juli 1989, BGBl. Nr. 331, und vom 6. Dezember 1989, BGBl. Nr. 605, über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern, sowie die Wortfolge „Schlosser, Landmaschinenmechaniker und Schmiede'' in Spalte 2 Kontingent 9 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 15. Jänner 1990, BGBl. Nr. 77, über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern gesetzwidrig waren.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz