Deregulierung, aber richtig

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Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 757 (1992)

· K · BGBl. Nr. 322/1992 · in Kraft seit 1992-06-30

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH) · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht die UN-Sicherheitsratsresolution 757 (1992) mit umfangreichen Sanktionen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien wegen des Bosnien-Kriegs. Jugoslawien existiert seit Jahrzehnten nicht mehr; alle Nachfolgestaaten haben eigene Beziehungen zur internationalen Gemeinschaft aufgebaut. Die Resolution hat keine operative Wirkung mehr und ist rein historisches Archivmaterial.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 757 (1992) BGBl. Nr. 322/1992 30.06.1992 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Resolution 757 (1992), verabschiedet auf der 3082. Sitzung des Sicherheitsrats am 30. Mai 1992 StF: BGBl. Nr. 322/1992 Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende Resolution verabschiedet:

Art. 1 — RESOLUTION 757(1992) ↗ RIS

(Übersetzung) RESOLUTION 757(1992) VERABSCHIEDET AUF DER 3082. SITZUNG DES SICHERHEITSRATS AM 30. MAI 1992 DER SICHERHEITSRAT, IN BEKRÄFTIGUNG seiner Resolution 713 (1991) vom 25. September 1991, 721 (1991) vom 27. November 1991, 724 (1991) vom 15. Dezember 1991, 727 (1992) vom 8. Jänner 1992, 740 (1992) vom 7. Februar 1992, 743 (1992) vom 21. Februar 1992, 749 (1992) vom 7. April 1992 und 752 (1992) vom 15. Mai 1992, IM HINBLICK darauf, daß in dem sehr vielschichtigen Zusammenhang der Ereignisse in der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien alle Parteien einen Teil der Verantwortung für die Situation tragen, IN BEKRÄFTIGUNG seiner Unterstützung für die Konferenz über Jugoslawien einschließlich der von der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Gespräche über eine Verfassung für Bosnien und Herzegowina unternommenen Bemühungen sowie UNTER HINWEIS darauf, daß durch Gewalt herbeigeführte territoriale Gewinne oder Veränderungen nicht hinnehmbar und die Grenzen Bosniens und Herzegowinas unverletzlich sind, die Tatsache MISSBILLIGEND, daß die in der Resolution 752 (1992) enthaltenen Forderungen nicht erfüllt worden sind, so insbesondere die folgenden Forderungen: F

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz