VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 20 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war
· K · BGBl. Nr. 282/1992 · in Kraft seit 1992-06-17
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung dokumentiert, dass der Verfassungsgerichtshof 1992 eine bestimmte Wortfolge im Ausländerbeschäftigungsgesetz für verfassungswidrig erklärt hat. Diese Wortfolge ist seither nicht mehr anzuwenden. Das Gesetz ist rein historisches Archivmaterial ohne operative Wirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge in § 20 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war StF: BGBl. Nr. 282/1992 Gemäß Art. 140 Abs. 4, 5 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 15.09.2021 10001187 NOR11001193 N1199220923J
Art. 1 ↗ RIS
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 1992, G 310-314/91-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Mai 1992, ausgesprochen, daß die Wortfolge „bzw. in den Fällen des § 4 Abs. 6, sofern die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 gegeben sind, das zuständige Landesarbeitsamt“ in § 20 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Stammfassung verfassungswidrig war. (2) Diese Wortfolge ist auch auf die derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden. 15.09.2021 10001187 NOR12013841 N1199220924J
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz