VfGH-Ausspruch, dass § 20 Abs. 1 zweiter Satz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war
· K · BGBl. Nr. 283/1992 · in Kraft seit 1992-06-17
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung dokumentiert, dass der Verfassungsgerichtshof 1992 einen Satz im Ausländerbeschäftigungsgesetz für verfassungswidrig erklärt hat. Dieser Satz ist seither nicht mehr anwendbar und der zugrunde liegende Gesetzestext wurde angepasst. Das Gesetz hat keine eigenständige operative Wirkung mehr und ist rein historisches Archivmaterial.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 20 Abs. 1 zweiter Satz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war StF: BGBl. Nr. 283/1992 Gemäß Art. 140 Abs. 4, 5 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 15.09.2021 10001186 NOR11001192 N1199220921J
Art. 1 ↗ RIS
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. März 1992, G 23-34/92-5, G 42/92-3, G 43/92-3, G 44/92-4, G 45/92-3, G 46/92-3, G 49/92-3, G 50/92-3, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Mai 1992, ausgesprochen, daß § 20 Abs. 1 zweiter Satz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990 verfassungswidrig war. (2) Dieser Satz ist auch auf die derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden. 15.09.2021 10001186 NOR12013840 N1199220922J
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz