Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz
ParlMG · BG · BGBl. Nr. 288/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2011 · in Kraft seit 2012-01-01
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt, wie Abgeordnete die Kosten ihrer parlamentarischen Mitarbeiter ersetzt bekommen, samt eigenem Wirtschaftstreuhänder und einem siebenköpfigen Beirat. Das ist staatliche Ausgaben-Verwaltung mit viel Apparat und betrifft die Freiheit der Bürger kaum. Der Beirat und die schwerfällige Abwicklung sollten gestrafft werden; der bloße Kostenersatz selbst kann schlanker geregelt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Vergütungsanspruch für parlamentarische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ↗ RIS
Vergütungsanspruch für parlamentarische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 1. (1) Jedem Mitglied des Nationalrates, das zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 5 oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach den folgenden Bestimmungen eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen. (1a) Jedem Vorsitzenden einer Fraktion im Sinne von § 14 der Geschäftsordnung des Bundesrates, BGBl. Nr. 361/1988, der zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt ebenfalls eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Ausscheiden eines Mitgliedes des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode das Ende der Funktion als Fraktionsvorsitzender im Bundesrat gleichzuhalten ist. (2) Als parlamentarische Unterstützung im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere die Hilf
§ 8 — Beauftragung eines Wirtschaftstreuhänders ↗ RIS
Beauftragung eines Wirtschaftstreuhänders § 8. (1) Der Präsident des Nationalrates kann nach Befassung der Präsidialkonferenz des Nationalrates (§ 8 Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410) einen Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch und mit der Durchführung der Sozialversicherungs- und Steuerberechnung für die Zahlbarstellung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes beauftragen. (2) Die vom Wirtschaftstreuhänder vorgenommene Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch ist von ihm eigenhändig zu unterfertigen. (3) Wird vom Wirtschaftstreuhänder festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nicht vorliegen, so hat er dies unter Anführung der Gründe unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates schriftlich mitzuteilen. (4) Der vom Präsidenten des Nationalrates gemäß Abs. 1 beauftragte Wirtschaftstreuhänder ist gemäß § 35 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zur Erstattung der erforderlichen Meldungen an die Sozialversicherung bevollmächtigt.
§ 12 — Beirat für Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterfinanzierung ↗ RIS
Beirat für Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterfinanzierung § 12. (1) Zu seiner Beratung bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird vom Präsidenten des Nationalrates für die Dauer jeder Gesetzgebungsperiode ein Beirat aus sieben Mitgliedern des Nationalrates gebildet, unter denen sich je ein Mitglied jedes parlamentarischen Klubs (Geschäftsordungsgesetz (Anm.: richtig: Geschäftsordnungsgesetz) 1975, BGBl. Nr. 410) befinden muß. Die übrigen Mitglieder des Beirates sind nach den für die Wahl des Hauptausschusses des Nationalrates (§ 30 Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410) maßgeblichen Grundsätzen zu bestellen. (2) Die Mitglieder des Beirates bleiben auch nach Ablauf einer Gesetzgebungsperiode solange in ihrer Funktion, als nicht ein neuer Beirat bestellt wurde. (3) Der Beirat wird vom Präsidenten des Nationalrates unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu seinen Sitzungen einberufen. Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident des Nationalrates, der sich im Verhinderungsfall vom Zweiten bzw. Dritten Präsidenten vertreten lassen kann. Der Zweite und der Dritte Präsident sind auch sonst berechtigt an den Beratungen des Beirates teilzunehmen. In der konstituierenden Sitzung des Beira
KI-Analyse · 2026-06-06 · 17 §§ im Datensatz