Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung Wr. Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- u. HöchstzahlV

· K · BGBl. Nr. 249/1992 · in Kraft seit 1992-05-13

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung teilt lediglich mit, dass der Verfassungsgerichtshof 1992 die Wiener Taxi-Höchstzahlverordnung als gesetzwidrig aufgehoben hat. Die aufgehobene Verordnung ist längst nicht mehr anzuwenden. Das Gesetz ist nur noch ein historischer Eintrag im Bundesgesetzblatt ohne jede eigenständige operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

VfGH-Aufhebung Wr. Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- u. HöchstzahlV BGBl. Nr. 249/1992 13.05.1992 Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990, LGBl. Nr. 51/1990, betreffend die Verhältnis und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis und Höchstzahlverordnung) durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. Nr. 249/1992 idF BGBl. Nr. 662/1992 (DFB) Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshof-Gesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Februar 1992, Zl. V/270-291/91-9, V 292/91-6, V 309, 310/91-7, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 26. März 1992, die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990, LGBl. Nr. 51/1990, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahlverordnung) als gesetzwidrig aufgehoben. Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz