VfGH-Aufhebung Wr. Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- u. HöchstzahlV
· K · BGBl. Nr. 249/1992 · in Kraft seit 1992-05-13
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung teilt lediglich mit, dass der Verfassungsgerichtshof 1992 die Wiener Taxi-Höchstzahlverordnung als gesetzwidrig aufgehoben hat. Die aufgehobene Verordnung ist längst nicht mehr anzuwenden. Das Gesetz ist nur noch ein historischer Eintrag im Bundesgesetzblatt ohne jede eigenständige operative Wirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
VfGH-Aufhebung Wr. Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- u. HöchstzahlV BGBl. Nr. 249/1992 13.05.1992 Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990, LGBl. Nr. 51/1990, betreffend die Verhältnis und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis und Höchstzahlverordnung) durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. Nr. 249/1992 idF BGBl. Nr. 662/1992 (DFB) Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshof-Gesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Februar 1992, Zl. V/270-291/91-9, V 292/91-6, V 309, 310/91-7, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 26. März 1992, die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990, LGBl. Nr. 51/1990, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahlverordnung) als gesetzwidrig aufgehoben. Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz