Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 748 (1992)
· K · BGBl. Nr. 221/1992 · in Kraft seit 1992-04-29
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlicht die UN-Sicherheitsratsresolution 748 (1992), die Sanktionen gegen Libyen wegen der Lockerbie-Affäre verhängte. Die gesamte Sanktionslage ist seit 2003 vollständig beigelegt: Libyen erkannte seine Verantwortung an, leistete Entschädigungen und der Sicherheitsrat hob die Sanktionen auf. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr und ist nur noch historisches Archivmaterial.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 748 (1992) BGBl. Nr. 221/1992 29.04.1992 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Resolution 748 (1992), verabschiedet auf der 3063. Sitzung des Sicherheitsrats am 31. März 1992 StF: BGBl. Nr. 221/1992 Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende Resolution verabschiedet:
Art. 1 — RESOLUTION 748 (1992) ↗ RIS
(Übersetzung) RESOLUTION 748 (1992) VERABSCHIEDET AUF DER 3063. SITZUNG DES SICHERHEITSRATS AM 31. MÄRZ 1992 Der Sicherheitsrat, in Bekräftigung seiner Resolution 731 (1992) vom 21. Januar 1992, Kenntnis nehmend von den Berichten des Generalsekretärs, 1) 2) zutiefst besorgt darüber, daß die libysche Regierung den Ersuchen in seiner Resolution 731 (1992) vom 21. Januar 1992 noch immer nicht voll und wirksam entsprochen hat, überzeugt, daß die Unterbindung von Handlungen des internationalen Terrorismus, so auch von Handlungen, an denen Staaten direkt oder indirekt beteiligt sind, für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit unabdingbar ist, daran erinnernd, daß die Ratsmitglieder in der Erklärung, die am 31. Januar 1992 anläßlich der Sicherheitsratssitzung auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs herausgegeben wurde, 3) ihre tiefe Besorgnis über Handlungen des internationalen Terrorismus zum Ausdruck gebracht und betont haben, daß die internationale Gemeinschaft allen derartigen Handlungen wirkungsvoll entgegentreten müsse, erneut erklärend, daß jeder Staat gemäß dem Grundsatz in Artikel 2 Absatz 4 der Satzung der Vereinten Nationen gehalten ist, davon Abs
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz