Privilegien und Immunitäten des Europarates (5. Zusatzprotokoll)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 218/1992 · in Kraft seit 1992-06-01
19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses völkerrechtliche Protokoll sichert die steuerliche Unabhängigkeit der Mitglieder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und schützt so die richterliche Unabhängigkeit vor staatlichem Druck. Österreich ist als Mitglied des Europarats dauerhaft an dieses Abkommen gebunden und kann nicht einseitig davon zurücktreten. Der Schutzzweck – unabhängige Richter ohne finanzielle Abhängigkeit von Mitgliedstaaten – ist legitim und angemessen.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Die Mitglieder der Kommission und die Mitglieder des Gerichtshofs sind von allen Steuern auf die vom Europarat bezahlten Gehälter, sonstigen Bezüge und Entschädigungen befreit. (2) Der Ausdruck „Mitglieder der Kommission und Mitglieder des Gerichtshofs“ umfaßt auch die Mitglieder, die nach ihrer Ablösung in Fällen tätig sind, mit denen sie bereits befaßt waren, sowie alle gemäß den Bestimmungen der Konvention bestellten ad hoc Richter.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Dieses Protokoll steht den Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung offen. Sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken: (2) Kein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen, ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er nicht das Allgemeine Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarats bereits ratifiziert hat oder gleichzeitig ratifiziert. (3) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1) Dieses Protokoll tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt folgt, zu dem drei Mitgliedstaaten des Europarats ihre Zustimmung, durch das Protokoll gebunden zu sein, gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 ausgedrückt haben. (2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seinen Beitritt bekanntgibt, tritt das Protokoll mit dem ersten Tag des Monats, der dem Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt, in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 6 §§ im Datensatz